Verteilung des Vermögens nach dem Tod schriftlich oder vertraglich regeln. Ein Überblick über die verschiedenen Testamentsformen vom eigenhändigen Testament bis zum Erbvertrag — mit Hinweisen zu Notarpflicht, Bindungswirkung und steuerlichen Aspekten.
Wer keine letztwillige Verfügung hinterlässt, dessen Vermögen wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt — geregelt in den §§ 1924 ff. BGB. Diese gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den persönlichen Vorstellungen: Nichteheliche Lebenspartner erben gar nicht, Stiefkinder werden nicht berücksichtigt, bei kinderlosen Ehepaaren erben Eltern oder Geschwister mit, und Patchwork-Konstellationen führen häufig zu unbeabsichtigten Ergebnissen.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann die Erbfolge individuell gestaltet werden. Beide Dokumente unterscheiden sich grundlegend in ihrer Form, Bindungswirkung und ihren Anwendungsbereichen — die Wahl der richtigen Form hängt von der persönlichen Situation, dem Vermögen und den Gestaltungswünschen ab.
Das deutsche Erbrecht kennt mehrere Testamentsformen: das eigenhändige Testament (privatschriftlich, ohne Notar), das notarielle Testament, das Berliner Testament für Ehegatten sowie das Behindertentestament als Sonderform für behinderte Erben. Der Erbvertrag ist hingegen eine vertragliche Regelung mit zwingender notarieller Beurkundung.
Bei komplexen Familienverhältnissen, vermögenden Erbschaften, Immobilien oder zu erwartenden Streitigkeiten ist eine notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen oder gesetzlich vorgeschrieben. Die folgenden Detailseiten geben einen sachlichen Überblick zu jeder Testamentsform.
Verteilung des Vermögens nach dem Tod. Bei komplexen Verhältnissen, Immobilien oder Pflichtteilsverzicht ist notarielle Beurkundung Pflicht.
Vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift. Hohe Formanfälligkeit — kleine Fehler führen zur Nichtigkeit.
Vor dem Notar erklärt und beurkundet. Erbschein häufig nicht nötig — spart 0,5–1 % des Nachlasswerts.
Erstversterbender vererbt an Ehegatten, Kinder erben nach dem zweiten Tod. Bindungswirkung und Pflichtteilsrisiken.
Vertrag zwischen mehreren Personen. Stärker bindend als Testament. Notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung. Schützt vor Verwertung durch den Sozialhilfeträger.
Die Wahl der richtigen Testamentsform hängt von der persönlichen Situation ab. Eine grobe Orientierung:
In vielen Fällen kommen mehrere Formen kombiniert in Betracht. Eine fachkundige Beratung beim Anwalt oder Notar hilft, die optimale Lösung zu finden.
Die Testierfreiheit ist im deutschen Recht weitgehend garantiert — das Recht, über das eigene Vermögen nach dem Tod frei zu verfügen, gehört zu den Grundpfeilern des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 1937 ff. BGB).
Eingeschränkt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB): Nahe Angehörige — Ehegatte, Kinder und in bestimmten Fällen Eltern — können nicht vollständig enterbt werden. Sie haben einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Bestimmte Gestaltungen sind nur in notariell beurkundeter Form möglich:
Bei privatschriftlichen Testamenten sind die Formvorschriften des § 2247 BGB zwingend einzuhalten — Formfehler führen zur vollständigen Nichtigkeit. Eine notarielle Beurkundung schließt solche Formfehler aus und bietet erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO.
Bei einfachen Verhältnissen genügt häufig ein eigenhändiges Testament. In folgenden Konstellationen ist eine notarielle Beurkundung oder anwaltliche Beratung jedoch dringend zu empfehlen:
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