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Bestattung Vorsorge Schenkung & Steuer Schenkung

Schenkung

Vermögensübertragung zu Lebzeiten — geregelt in § 516 BGB. Steueroptimale Gestaltung, Freibeträge, Pflichtteilsergänzung und besondere Schenkungsformen wie Nießbrauchsvorbehalt im Überblick.
10-Jahres-Regel
Freibeträge
Notar bei Immobilien
§ 516 BGB

Was ist eine Schenkung?

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert — und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Im Unterschied zum Erbe wird das Vermögen zu Lebzeiten übertragen. Damit ist die Schenkung das wichtigste Werkzeug für die strategische Vermögensplanung innerhalb der Familie.

Schenkungen unterliegen wie Erbschaften der Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) — mit den gleichen Tarifen, Steuerklassen und Freibeträgen. Der entscheidende Unterschied: Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh plant, kann sein Vermögen schrittweise und weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Neben der reinen Geldschenkung gibt es viele Gestaltungsformen — von der Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt über die Kettenschenkung bis hin zur Schenkung gegen Gegenleistung. Welche Form sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Verhältnissen, dem Vermögen und den Zielen ab.

Form der Schenkung

Die Form der Schenkung richtet sich nach dem geschenkten Vermögensgegenstand:

Geldschenkungen

Eine reine Geldschenkung kann formlos erfolgen. Ein einfacher Bankübertrag oder die Übergabe von Bargeld reicht aus. Aus steuerlicher Sicht sollte die Schenkung aber dokumentiert werden — etwa durch einen schriftlichen Schenkungsvertrag oder einen entsprechenden Verwendungszweck im Bankübertrag.

Schenkungsversprechen

Ein bloßes Schenkungsversprechen, das noch nicht vollzogen ist, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Wird das Versprechen aber tatsächlich erfüllt, heilt der Vollzug den Formmangel (§ 518 Abs. 2 BGB).

Immobilienschenkungen

Bei Schenkung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen ist die notarielle Beurkundung zwingend (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Eintragung im Grundbuch erfordert ohnehin die notarielle Beurkundung. Notarkosten richten sich nach dem Wert der Immobilie.

Schenkungen von Unternehmensanteilen

Bei GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung Pflicht (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Bei Aktien oder anderen Wertpapieren genügt häufig die Übertragung im Depot — bei größeren Beträgen empfiehlt sich aber ein schriftlicher Schenkungsvertrag zur Beweissicherung.

Anzeigepflicht beim Finanzamt

Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Bei Schenkungen unter dem Freibetrag ist die Anzeige zwar formal erforderlich, aber praktisch oft entbehrlich. Bei größeren Schenkungen sollte die Anzeige in jedem Fall erfolgen — die Strafbarkeit bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ist erheblich.

Steuerliche Behandlung

Freibeträge

Die Schenkungsteuer-Freibeträge sind identisch mit den Erbschaftsteuer-Freibeträgen (§ 16 ErbStG):

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder400.000 € pro Elternteil
Enkelkinder200.000 €
Urenkelkinder, Eltern, Großeltern20.000 € (Schenkung)
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Sonstige Personen, Dritte20.000 €

Die 10-Jahres-Regel — § 14 ErbStG

Schenkungen werden für die Steuerberechnung über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengezählt. Mehrere Schenkungen innerhalb dieser Frist werden addiert; der Freibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, sind dagegen vollständig „abgelaufen" — sie zählen nicht mehr mit.

Beispielrechnung: Schenkt ein Vater 2026 seinem Kind 400.000 € (steuerfrei), dann 2030 weitere 100.000 €, fallen für die zweite Schenkung Steuern an, weil der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist. Die zweite Schenkung wird zur ersten addiert (500.000 € insgesamt), nach Abzug des Freibetrags (400.000 €) verbleiben 100.000 € steuerpflichtig — Steuersatz 11 % = 11.000 € Steuer.

Bei einer zweiten Schenkung 2036 (10 Jahre nach der ersten) steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung — die 100.000 € wären dann steuerfrei.

Doppelte Freibeträge bei Eheleuten

Wenn beide Elternteile schenken, verdoppeln sich die Freibeträge effektiv. Pro Kind und 10-Jahres-Zeitraum sind so 800.000 € steuerfrei möglich (400.000 € vom Vater + 400.000 € von der Mutter). Bei zwei Kindern und gut geplanter Schenkungsstrategie können pro Dekade 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen werden.

Steuersätze

Über den Freibetrag hinausgehende Beträge werden mit progressiven Sätzen besteuert. Bei Schenkungen an Kinder (Steuerklasse I) liegt der Tarif zwischen 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb) und 30 % (über 26 Mio. €). Bei sonstigen Personen (Steuerklasse III) zwischen 30 % und 50 %.

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Eine der wichtigsten Gestaltungsformen — vor allem bei Immobilien: Der Schenker überträgt das Eigentum auf den Beschenkten, behält sich aber das lebenslange Nießbrauchsrecht vor. Das bedeutet:

  • Der Schenker bleibt zur Nutzung berechtigt — kann weiter in der Immobilie wohnen oder die Mieteinnahmen vereinnahmen
  • Der Beschenkte ist Eigentümer, kann aber während des Nießbrauchs nicht über die Immobilie verfügen
  • Mit dem Tod des Schenkers erlischt der Nießbrauch — der Beschenkte erhält die volle Eigentumsstellung

Steuerlicher Vorteil

Der Wert des Nießbrauchs wird vom steuerlichen Schenkungswert abgezogen. Der Nießbrauch wird kapitalisiert — sein Wert hängt vom voraussichtlichen Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten und den Erträgen der Immobilie ab. Bei jüngeren Schenkern ist der Abzug höher, bei älteren niedriger.

Konkretes Beispiel: Eine Mutter (65 Jahre) schenkt ihrer Tochter eine Mietwohnung im Wert von 600.000 € unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei einer Jahresmiete von 18.000 € und einem Vervielfältiger von etwa 12 ergibt sich ein Nießbrauchswert von ca. 216.000 €. Steuerlicher Schenkungswert: 600.000 € − 216.000 € = 384.000 €. Liegt unter dem Freibetrag von 400.000 € → keine Schenkungsteuer.

Pflichtteilsergänzung beim Nießbrauchsvorbehalt

Eine wichtige Besonderheit: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen, solange der Schenker den Nießbrauch behält. Pflichtteilsberechtigte können auch viele Jahre später noch Ergänzungsansprüche geltend machen.

Nießbrauch bei Geschwister-Nachfolge

Beim Verzicht eines Geschwisters auf seinen Anteil im Tausch gegen einen Nießbrauchsanteil kann der Nießbrauch eine elegante Lösung sein. Aber Achtung: Solche Konstruktionen sollten unbedingt notariell und steuerlich beraten werden — Fehler haben langfristige steuerliche Konsequenzen.

Pflichtteilsergänzung — die 10-Jahres-Frist

Schenkungen können den Pflichtteilsanspruch der nahen Angehörigen unterwandern — besonders, wenn der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod systematisch verschenkt. Das Gesetz schützt die Pflichtteilsberechtigten durch die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB).

Wie die Pflichtteilsergänzung funktioniert

Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden für die Berechnung des Pflichtteils fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgt allerdings abschmelzend — pro Jahr nach der Schenkung um 10 %.

Abschmelzung im Detail

Jahre seit Schenkung Anrechnung auf Pflichtteil
im Todesjahr100 %
1 Jahr90 %
2 Jahre80 %
3 Jahre70 %
5 Jahre50 %
7 Jahre30 %
9 Jahre10 %
10 Jahre und länger0 %

Ausnahme: Schenkung an Ehegatten

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Beendigung der Ehe — also mit dem Tod oder der Scheidung. Schenkungen während der Ehe werden also immer auf den Pflichtteil angerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt.

Ausnahme: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Wie oben erwähnt: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist nicht zu laufen — der Schenker hat sich ja faktisch nicht von der Sache getrennt. Pflichtteilsergänzungsansprüche bleiben unbegrenzt bestehen.

Weitere Gestaltungsformen

Kettenschenkung

Ein Vater schenkt seiner Frau Vermögen, die es kurz darauf an die Kinder weitergibt. So werden zwei Freibeträge ausgeschöpft (Ehegattenfreibetrag + Kinderfreibetrag). Der BFH erkennt Kettenschenkungen an, wenn zwischen den einzelnen Schenkungen keine Absprachen bestehen, die einen direkten Übergang vorgesehen hätten — die rechtsmissbräuchliche Gestaltung droht. Die Konstruktion erfordert sorgfältige steuerliche Beratung.

Schenkung mit Auflage

Der Schenker verbindet die Schenkung mit einer Auflage — etwa Pflege, Unterhalt oder Übertragung eines Teils des Vermögens an Dritte. Der Auflagenwert reduziert die Schenkungsteuer.

Schenkung gegen Gegenleistung (gemischte Schenkung)

Bei einer Schenkung gegen teilweise Gegenleistung (z. B. Übergabe einer Immobilie gegen Versorgungsleistung) wird nur der unentgeltliche Teil steuerlich als Schenkung gewertet. Häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Schenkung an Enkelkinder

Schenkungen an Enkelkinder nutzen zusätzliche Freibeträge (200.000 € pro Enkelkind). Bei größeren Vermögen kann das „Generation Skipping" — der Sprung über eine Generation — fünf- bis sechsstellige Steuerersparnisse bedeuten.

Pflichtteilsbeschwerende Schenkungen

Wer einen unliebsamen Pflichtteilsberechtigten benachteiligen möchte, kann durch frühzeitige Schenkungen das Vermögen reduzieren. Wegen der 10-Jahres-Frist und der Abschmelzungsregelung ist das aber nur bei langfristiger Planung wirksam.

Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt

Der Schenker behält sich das Recht vor, die Schenkung in bestimmten Fällen zu widerrufen — etwa bei Insolvenz des Beschenkten, Scheidung oder Vorversterben. Der Widerrufsvorbehalt schützt das Vermögen, kann aber steuerliche Konsequenzen haben.

Widerruf und Rückforderung der Schenkung

Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Das Gesetz lässt aber einige Ausnahmen zu:

Widerruf wegen groben Undanks — § 530 BGB

Wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen einer schweren Verfehlung schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. „Grober Undank" liegt nur bei besonders verwerflichem Verhalten vor — etwa bei Misshandlung, schwerer Beleidigung oder Vermögensschädigung. Die Hürde ist hoch.

Rückforderung wegen Verarmung — § 528 BGB

Wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann er die Herausgabe verlangen — soweit zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich. Die Rückforderung ist auf 10 Jahre nach der Schenkung beschränkt.

Sozialamt-Rückforderung

Bei Sozialhilfebezug oder Pflegebedürftigkeit kann das Sozialamt die Schenkung über § 528 BGB auf sich überleiten und vom Beschenkten zurückfordern (§ 93 SGB XII). Das geschieht in der Praxis regelmäßig — bei Pflegekosten von 4.000–6.000 € monatlich kann der Beschenkte erhebliche Beträge zurückzahlen müssen.

Vertraglicher Widerrufsvorbehalt

Wie oben erwähnt: Der Schenker kann sich im Schenkungsvertrag das Recht zum Widerruf vorbehalten — etwa bei Insolvenz des Beschenkten, Scheidung oder bestimmten Verhaltensweisen. Diese Vorbehalte sind sehr empfehlenswert, müssen aber präzise formuliert sein.

Anfechtung im Insolvenzverfahren

Bei Insolvenz des Schenkers kann der Insolvenzverwalter Schenkungen anfechten — bei unentgeltlichen Leistungen rückwirkend bis zu 4 Jahre vor dem Insolvenzantrag (§ 134 InsO). Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung sogar bis zu 10 Jahre.

Wann professionelle Beratung sinnvoll ist

Bei kleineren Schenkungen unter dem Freibetrag genügt häufig ein einfacher Schenkungsvertrag. Bei größeren Vermögen oder komplexen Konstellationen ist professionelle Beratung praktisch unverzichtbar:

Steuerberater

  • Größere Schenkungen über 100.000 €
  • Strategische Schenkungsplanung über mehrere Jahre
  • Nießbrauchsvorbehalt — Bewertung und Optimierung
  • Internationale Konstellationen — Doppelbesteuerung vermeiden
  • Anzeige beim Finanzamt

Notar

  • Immobilienschenkungen — zwingend nach § 311b BGB
  • GmbH-Anteile — zwingend nach § 15 Abs. 3 GmbHG
  • Schenkungsversprechen — zwingend nach § 518 BGB
  • Schenkungen mit komplexen Auflagen oder Widerrufsvorbehalten

Fachanwalt für Erbrecht

  • Schenkungen zur Pflichtteilsoptimierung
  • Konflikte mit benachteiligten Pflichtteilsberechtigten
  • Sozialamt-Rückforderungsansprüche
  • Insolvenzanfechtung
  • Kombinationen mit Erbverträgen oder Berliner Testament

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Häufig gestellte Fragen

Bei Schenkungen an den Ehegatten 500.000 €, an Kinder 400.000 € pro Elternteil, an Enkelkinder 200.000 €, an Geschwister, Nichten, Neffen und Dritte je 20.000 €. Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung — wer früh plant, kann das Vermögen schrittweise steuerfrei übertragen.

Schenkungen werden nach § 14 ErbStG für die Steuerberechnung über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengezählt. Mehrere Schenkungen innerhalb dieser Frist werden addiert; der Freibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, sind dagegen vollständig „abgelaufen" — der Freibetrag steht erneut zur Verfügung.

Ja, innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt (§ 30 ErbStG). Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob Schenkungsteuer anfällt oder nicht. Bei vorsätzlicher Verschleierung droht Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker das Eigentum, behält sich aber das lebenslange Nutzungsrecht vor — er kann die Immobilie weiter bewohnen oder die Mieteinnahmen vereinnahmen. Steuerlich wird der Wert des Nießbrauchs vom Schenkungswert abgezogen, was die Steuer erheblich reduziert. Beim Tod des Schenkers erhält der Beschenkte die volle Eigentumsstellung.

Direkt nicht. Aber als Pflichtteilsberechtigte können sie beim Erbfall Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB verlangen — dabei wird die Schenkung anteilig auf den Pflichtteil angerechnet. Der Anrechnungssatz schmilzt mit jedem Jahr um 10 % — nach 10 Jahren ist die Schenkung vollständig „abgelaufen" und wird nicht mehr berücksichtigt.

Nur in engen Ausnahmen. Möglich sind: Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB), Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), vertraglicher Widerrufsvorbehalt im Schenkungsvertrag. Im Schenkungsvertrag können auch Klauseln aufgenommen werden, die einen Widerruf bei bestimmten Ereignissen erlauben — Insolvenz des Beschenkten, Scheidung, Vorversterben.

Bei Sozialhilfebezug oder Pflegebedürftigkeit des Schenkers kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB auf sich überleiten und vom Beschenkten zurückfordern — bis zu 10 Jahre nach der Schenkung. Das geschieht in der Praxis regelmäßig. Bei Pflegekosten von mehreren tausend Euro monatlich kann das den Beschenkten erheblich belasten.

Bei reinen Geldschenkungen nein — Übertragung reicht aus. Bei Immobilien ist die notarielle Beurkundung zwingend (§ 311b BGB), ebenso bei GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG) und bei nicht sofort vollzogenen Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Auch ohne Pflicht ist ein notarieller Schenkungsvertrag bei größeren Schenkungen sinnvoll — er schafft Rechtssicherheit.

Eine Schenkung, bei der das Vermögen über eine Zwischenperson weitergegeben wird — etwa vom Vater an die Mutter, dann an die Kinder. Vorteil: Es werden zwei Freibeträge genutzt (Ehegattenfreibetrag + Kinderfreibetrag). Voraussetzung: Die Zwischenschenkung darf nicht von vornherein als Durchgangsschenkung angelegt sein — sonst wird sie als rechtsmissbräuchlich behandelt. Steuerliche Beratung erforderlich.

Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Notare und Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region. Bei größeren Vermögen oder komplexen Schenkungen empfiehlt sich zusätzlich ein spezialisierter Steuerberater. Bei der Auswahl ist Erfahrung mit Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer wichtig.

Steuern sparen, Vermögen sichern

Bei Schenkungen über 100.000 €, Immobilien oder strategischer Vermögensplanung ist professionelle Beratung dringend zu empfehlen — Steuerberater, Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

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