Beim notariellen Testament wird der letzte Wille vor einem Notar erklärt — entweder mündlich oder durch Übergabe einer Schrift. Der Notar protokolliert die Erklärung, prüft die Geschäftsfähigkeit und beurkundet das Testament. Rechtsgrundlage ist § 2232 BGB. Die Errichtung erfolgt nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG).
Das notarielle Testament unterscheidet sich vom eigenhändigen Testament in mehreren entscheidenden Punkten: Die Form ist durch den Notar gewährleistet, Formfehler sind ausgeschlossen, die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung wird dokumentiert, und das Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO.
In bestimmten Konstellationen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben — etwa beim Erbvertrag, beim Pflichtteilsverzicht und bei Testamenten Minderjähriger ab 16 Jahren (§ 2233 Abs. 1 BGB). In allen anderen Fällen ist sie freiwillig — wird aber bei höherem Vermögen, Immobilien und komplexen Familienverhältnissen dringend empfohlen.
Die Errichtung eines notariellen Testaments erfolgt in mehreren Schritten:
Im ersten Termin werden die persönlichen Verhältnisse, das Vermögen, die Familienkonstellation und die Gestaltungswünsche besprochen. Der Notar berät zu Pflichtteilsrecht, Erbschaftsteuer, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und weiteren Gestaltungsmöglichkeiten.
Auf Grundlage des Gesprächs erstellt der Notar einen Testamentsentwurf. Dieser wird der erblassenden Person zur Prüfung übersandt. Änderungswünsche können in einem weiteren Gespräch besprochen werden.
Im Beurkundungstermin verliest der Notar das Testament vollständig. Die erblassende Person bestätigt den Inhalt als ihren letzten Willen. Der Notar prüft dabei die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung — ein wichtiger Punkt, der späteren Anfechtungen vorbeugt.
Die erblassende Person unterschreibt das Testament in Anwesenheit des Notars. Der Notar bestätigt mit Stempel und Unterschrift die ordnungsgemäße Beurkundung.
Das Testament wird vom Notar automatisch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben. Die Hinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall wird das Testament automatisch eröffnet.
Alternativ kann die erblassende Person ein bereits geschriebenes Testament dem Notar übergeben. Der Notar beurkundet die Übergabe und die Erklärung, dass es sich um den letzten Willen handelt. Der Inhalt wird vom Notar nicht geprüft — diese Form ist vor allem sinnvoll, wenn der Inhalt vertraulich bleiben soll.
Der Notar prüft Form und Inhalt. Formfehler — wie sie beim eigenhändigen Testament häufig zur Nichtigkeit führen — sind ausgeschlossen. Der Notar berät zu Pflichtteilsrecht, Steueroptimierung und anderen rechtlichen Aspekten.
Das notarielle Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde. Im Streitfall ist die Beweiskraft deutlich höher als bei einem privatschriftlichen Testament. Anfechtungen wegen Echtheit oder Geschäftsfähigkeit haben kaum Aussicht auf Erfolg.
Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung und dokumentiert sie. Bei späterer Anfechtung wegen vermeintlicher Demenz oder psychischer Erkrankung muss der Anfechtende das Gegenteil beweisen — was praktisch sehr schwierig ist.
Bei einem notariellen Testament akzeptieren Banken, Versicherungen und Grundbuchämter in der Regel das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Legitimation. Der Erbschein wird nicht benötigt — das spart die Erbschein-Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts.
Das Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Es kann nicht verloren gehen, nicht unterschlagen werden und wird im Todesfall automatisch eröffnet.
Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Behindertentestament, Pflichtteilsstrafklauseln, Steueroptimierung — solche Gestaltungen erfordern juristische Expertise. Der Notar berät kompetent und gestaltet rechtssicher.
Personen, die wegen Krankheit, Behinderung oder Analphabetismus nicht eigenhändig schreiben können, müssen zwingend zum Notar. Das eigenhändige Testament ist für sie nicht möglich.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Der Geschäftswert ist das Reinvermögen — also Aktiva (Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien) abzüglich Verbindlichkeiten.
| Reinvermögen | Notarkosten Einzeltestament | Notarkosten Berliner Testament |
|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 165 € | ca. 330 € |
| 100.000 € | ca. 273 € | ca. 546 € |
| 250.000 € | ca. 535 € | ca. 1.070 € |
| 500.000 € | ca. 935 € | ca. 1.870 € |
| 1.000.000 € | ca. 1.735 € | ca. 3.470 € |
| 2.000.000 € | ca. 3.335 € | ca. 6.670 € |
Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer und einschließlich Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister. Tatsächliche Kosten je nach Komplexität der Gestaltung leicht abweichend.
Wer auf das eigenhändige Testament setzt, zahlt im Erbfall häufig Erbscheinkosten in Höhe von 0,5–1 % des Nachlasswerts. Die folgende Vergleichsrechnung zeigt: Bei größeren Vermögen ist das notarielle Testament wirtschaftlich oft die günstigere Wahl.
| Reinvermögen | Notarielles Testament | Erbschein bei eigenhändigem Testament | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 250.000 € | ca. 535 € | ca. 1.300 € | ~ 765 € |
| 500.000 € | ca. 935 € | ca. 2.500 € | ~ 1.565 € |
| 1.000.000 € | ca. 1.735 € | ca. 5.000 € | ~ 3.265 € |
Bei einem Vermögen unter 100.000 € ist das eigenhändige Testament oft die günstigere Wahl — sofern die Form fehlerfrei eingehalten wird. Ab 200.000 € spricht die Wirtschaftlichkeit eindeutig für das notarielle Testament.
In bestimmten Konstellationen ist die notarielle Beurkundung zwingend — eine privatschriftliche Form ist nichtig:
Auch wo die notarielle Beurkundung nicht zwingend ist, ist sie in folgenden Konstellationen unverzichtbar:
Bei höheren Vermögenswerten überschreitet die Komplexität schnell die Möglichkeiten eines Laien. Steuergestaltung — Nutzung der Erbschaftsteuer-Freibeträge, Nießbrauchsvorbehalt, gestaffelte Erbfolge — erfordert juristische Expertise. Auch die wirtschaftliche Rechnung spricht ab dieser Größenordnung deutlich für das notarielle Testament.
Beim Übergang von Immobilien sind Grundbuchamt-Anforderungen, steuerliche Sonderregelungen für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG) und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten. Ein notarielles Testament erspart den Erben in der Regel den Erbschein.
Geschäftsanteile, Praxisinventar und Betriebsvermögen erfordern eine eigene Nachfolgeregelung. Ohne klare Verfügung blockiert die Erbengemeinschaft den Geschäftsbetrieb. Die Steuerfreibeträge für Betriebsvermögen sind nur bei korrekter Gestaltung nutzbar.
Bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, Stiefkindern und neuen Ehepartnern entstehen häufig Pflichtteilskonflikte. Eine gestaffelte Erbfolge mit Vor- und Nacherbschaft und Pflichtteilsverzichten kann nur notariell sicher gestaltet werden.
Wenn ein Erbe behindert ist oder Sozialleistungen bezieht, muss ein Behindertentestament errichtet werden. Diese komplexeste Gestaltung im Erbrecht erfordert zwingend notarielle Beurkundung.
Wenn Anfechtungen, Pflichtteilsforderungen oder Streitigkeiten zwischen den Erben absehbar sind, bietet die notarielle Beurkundung den höchsten Schutz vor erfolgreicher Anfechtung. Der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO ist deutlich höher als bei privatschriftlichen Dokumenten.
Wer bereits an Demenz, Alzheimer oder anderen kognitiven Einschränkungen leidet, sollte sein Testament zeitnah notariell beurkunden lassen. Der Notar dokumentiert die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung — spätere Anfechtungen sind kaum erfolgreich.
Bei Wohnsitz im Ausland, doppelter Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Staaten greift die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Die Wahl des anwendbaren Rechts und die internationale Anerkennung erfordern juristische Beratung.
Auch ein notarielles Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange Geschäftsfähigkeit besteht:
Ein in amtliche Verwahrung gegebenes Testament kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Rückgabe gilt als Widerruf (§ 2256 BGB). Der Notar oder das Nachlassgericht informiert das Zentrale Testamentsregister.
Ein neues Testament hebt das alte auf, soweit es ihm widerspricht. Das neue Testament kann notariell oder eigenhändig errichtet werden — wichtig: Auch ein eigenhändiges Testament kann ein notarielles Testament wirksam aufheben oder ergänzen.
Ein Erbvertrag ist bindender als ein Testament. Eine einseitige Aufhebung ist nicht möglich — nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen.
Beim notariellen Berliner Testament kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden das Testament nicht mehr einseitig ändern.
Der Notar ist zur unparteiischen Beratung aller Beteiligten verpflichtet. In Konstellationen mit Interessenkonflikten oder besonders hoher Komplexität kann zusätzlich ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden:
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Die Kosten richten sich nach dem Reinvermögen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Bei einem Vermögen von 100.000 € fallen etwa 273 € an, bei 500.000 € etwa 935 €. Ein Berliner Testament kostet das Doppelte. Im Vergleich zu Erbschein-Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts ist das notarielle Testament häufig die wirtschaftlichere Lösung.
Häufig ja. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter akzeptieren in der Regel ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Legitimation der Erben — ein Erbschein ist dann nicht erforderlich. Die Erbschein-Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts entfallen, was bei größeren Erbschaften die Notarkosten oft mehrfach übersteigt.
Beim Beurkundungstermin sind die erblassende Person und der Notar anwesend. Beim Berliner Testament beide Ehegatten. Zeugen sind nicht erforderlich, können aber bei besonderen Konstellationen — etwa bei beginnender Demenz — vom Notar hinzugezogen werden, um die Geschäftsfähigkeit zusätzlich zu dokumentieren.
Ja, jederzeit — solange Geschäftsfähigkeit besteht. Möglichkeiten: Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (gilt als Widerruf), Erstellung eines neuen Testaments (notariell oder eigenhändig). Auch ein eigenhändiges Testament kann ein notarielles Testament aufheben oder ergänzen. Beim Berliner Testament und Erbvertrag gelten besondere Bindungswirkungen.
Das Testament wird automatisch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Es kann nicht verloren gehen, nicht unterschlagen werden und wird im Todesfall automatisch eröffnet. Die Hinterlegung ist in den Notarkosten enthalten.
Nein. Beim notariellen Testament wird der Wille mündlich erklärt — der Notar schreibt es auf. Das ist gerade für Personen sinnvoll, die wegen Krankheit, Behinderung oder Analphabetismus nicht eigenhändig schreiben können. Für sie ist das notarielle Testament die einzige Möglichkeit zur Errichtung eines wirksamen Testaments.
Sehr sicher. Das notarielle Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO. Anfechtungen wegen Echtheit oder Geschäftsfähigkeit haben kaum Aussicht auf Erfolg, weil der Notar beides zum Zeitpunkt der Beurkundung dokumentiert hat. Auch Anfechtungen wegen Drohung oder Täuschung sind schwer durchsetzbar.
Nicht zwingend. Der Notar ist zur unparteiischen Beratung verpflichtet und behandelt die meisten Fälle vollumfänglich. Bei besonders komplexen Konstellationen — Behindertentestament, Unternehmensnachfolge, internationale Erbfälle, Pflichtteilsstrategien — kann ein zusätzlicher Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein.
Insgesamt zwei bis vier Wochen. Erstgespräch, Erstellung des Entwurfs, Prüfung und Beurkundungstermin nehmen zusammen zwei bis drei Termine in Anspruch. Bei komplexen Konstellationen — Vor- und Nacherbschaft, internationale Bezüge, Behindertentestament — kann es länger dauern.
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