Vermögen zu Lebzeiten übertragen und Steuerlast reduzieren — Schenkung, vorweggenommene Erbfolge und Erbschaftsteuer im Überblick. Mit den richtigen Strategien lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen und das Familienvermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen.
Vermögen, das innerhalb der Familie weitergegeben wird, unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beide Steuerarten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt — sie folgen den gleichen Tarifen und Freibeträgen. Wer früh plant, kann erhebliche Steuerbeträge sparen.
Der zentrale Hebel: die Freibeträge. Bei Ehegatten 500.000 €, bei Kindern 400.000 € pro Elternteil, bei Enkelkindern 200.000 €, bei sonstigen Verwandten und Dritten zwischen 20.000 € und 20.000 €. Diese Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung — wer Vermögen frühzeitig durch Schenkungen überträgt, kann sie mehrfach nutzen.
Die drei wichtigsten Themen dieser Gruppe sind die Schenkung, die vorweggenommene Erbfolge und die Erbschaftsteuer. Sie ergänzen sich zu einem System der Vermögensübertragung — von der einfachen Geldschenkung über die strukturierte Übergabe von Immobilien oder Unternehmen bis zur steuerlichen Optimierung im Erbfall.
Bei größeren Vermögen — vor allem bei Immobilien oder Unternehmensanteilen — kann eine professionelle Steuer- und Vermögensplanung fünf- bis sechsstellige Steuerbeträge sparen. Die folgenden Detailseiten geben einen sachlichen Überblick zu jedem Thema. Bei konkreten Fragen ist die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht in der Regel unverzichtbar.
Reduziert Erbschaftsteuer durch Mehrfachnutzung der Freibeträge. Bei Immobilien notarielle Beurkundung Pflicht.
Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil. Häufig mit Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrecht.
Freibeträge: 500.000 € Ehegatte, 400.000 € Kinder, 20.000 € Übrige. Steuersätze 7–50 % je Steuerklasse.
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker bzw. Erblasser und Empfänger bzw. Erben (§ 16 ErbStG). Sie gelten sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften — und stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € | I |
| Enkelkinder (verstorbene Elternteile) | 400.000 € | I |
| Enkelkinder (lebende Elternteile) | 200.000 € | I |
| Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Geschiedene Ehegatten | 20.000 € | II |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Sonstige Personen, Dritte | 20.000 € | III |
Über den Freibetrag hinausgehende Beträge werden mit progressiven Sätzen besteuert. Die Höhe hängt von der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Erwerb ab:
| Erwerb über Freibetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Werte nach § 19 ErbStG. Die Steuerklasse richtet sich nach der Verwandtschaft, der Steuersatz nach dem Wert des Erwerbs nach Abzug des Freibetrags.
Die 10-Jahres-Regel ist das wichtigste Werkzeug für die langfristige Vermögensplanung. Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh plant, kann das Familienvermögen schrittweise und steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.
Schenkungen werden für die Steuerberechnung über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengezählt (§ 14 ErbStG). Wenn ein Vater 2026 seinem Kind 400.000 € schenkt — bis zum Freibetrag, also steuerfrei —, kann er 2036 erneut bis zu 400.000 € steuerfrei schenken.
Wenn der Schenker innerhalb der 10-Jahres-Frist verstirbt, werden die Schenkungen anteilig auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag angerechnet. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, sind dagegen vollständig „abgelaufen" — sie werden nicht mehr berücksichtigt.
Ein Vater mit Vermögen von 1.200.000 € möchte sein Vermögen optimal auf zwei Kinder übertragen. Bei sofortiger Schenkung an beide Kinder (je 600.000 €) ergibt sich:
Bei gestaffelter Schenkung über 10 Jahre Abstand:
Bei einem Erbfall vor Ablauf der 10 Jahre wäre die erste Schenkung anteilig auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag anzurechnen — die genaue Berechnung ist auf der Detailseite zur Schenkung erklärt.
Wenn beide Eltern schenken, verdoppeln sich die Freibeträge — pro Kind und 10-Jahres-Zeitraum sind 800.000 € steuerfrei möglich. Bei zwei Kindern und einem Ehepaar mit guter Planung können so 1,6 Mio. € pro Dekade steuerfrei übertragen werden.
Über die einfache Nutzung der Freibeträge hinaus gibt es weitere Strategien, mit denen sich die Steuerlast erheblich reduzieren lässt. Die wichtigsten:
Bei der Schenkung von Immobilien behält sich der Schenker das lebenslange Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor. Der steuerliche Wert der Schenkung wird dadurch erheblich reduziert — der Nießbrauch wird kapitalisiert vom Schenkungswert abgezogen. Vorteil: Schenker behält die Mieteinnahmen, kann weiter in der Immobilie wohnen, und Steuerersparnis ist erheblich.
Das selbstgenutzte Familienheim kann bei Übertragung zwischen Ehegatten zu Lebzeiten oder im Erbfall vollständig steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a/4b ErbStG). Bei Übertragung auf Kinder gilt eine Steuerbefreiung bis zu 200 m² Wohnfläche, sofern die Kinder das Haus mindestens 10 Jahre selbst nutzen.
Bei Übertragung von Unternehmen oder Geschäftsanteilen sind besondere Steuerbefreiungen möglich (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei Erfüllung der Lohnsummen- und Behaltensregeln kann das Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar 100 % steuerbefreit übertragen werden. Voraussetzungen sind komplex und erfordern professionelle Beratung.
Bei größeren Vermögen kann es sinnvoll sein, einen Teil direkt an die Enkelkinder zu schenken. So werden zusätzliche Freibeträge genutzt (200.000 € pro Enkelkind). Die Großeltern können oft mit Schenkungen an Enkel zur Bildung oder zum Wohnungskauf erhebliche Steuern sparen.
Bei Auslandsbezügen ergeben sich oft zusätzliche Möglichkeiten — und Risiken. Das deutsche und ausländische Steuerrecht müssen koordiniert werden. Doppelbesteuerung kann durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Hier ist hochspezialisierte Beratung erforderlich.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eines der komplexesten Rechtsgebiete. Bei größeren Vermögen kann eine sorgfältige Planung fünf- bis sechsstellige Beträge sparen. In folgenden Konstellationen ist professionelle Beratung praktisch unverzichtbar:
Bei der Auswahl ist Spezialisierung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entscheidend. Über pforte.de finden Sie Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht in Ihrer Region.
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