Die Sozialbestattung ist keine eigene Bestattungsart, sondern eine finanzielle Hilfeleistung des Sozialamts nach § 74 SGB XII. Sie greift, wenn die zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen die Kosten finanziell nicht tragen können — und auch das Erbe bzw. ein Sterbegeld dafür nicht ausreicht. Der Verstorbene erhält dann eine einfache, aber würdevolle und ortsübliche Bestattung auf Kosten der Sozialhilfe.
Ziel der Sozialbestattung: Niemand soll wegen finanzieller Not unbestattet bleiben oder eine ärmlich wirkende Bestattung erhalten. Die Sozialbestattung ist ein Rechtsanspruch — kein Almosen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Sozialamt zahlen.
📜 Gesetzestext (§ 74 SGB XII): „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."
Im Zusammenhang mit der Sozialbestattung kursieren viele Begriffe — die nicht alle dasselbe bedeuten:
Bestattungspflichtige Angehörige sind vorhanden, können aber die Kosten finanziell nicht tragen. Sie stellen einen Antrag, das Sozialamt prüft und übernimmt bei Bewilligung die Kosten. Die Angehörigen entscheiden über Bestatter, Bestattungsart und Friedhof.
Es sind keine Angehörigen vorhanden oder auffindbar — oder die vorhandenen Angehörigen weigern sich, die Bestattung zu veranlassen. Das Ordnungsamt beauftragt dann eine schnelle, kostengünstige Bestattung. Die Kosten werden später vom Nachlass oder von zahlungspflichtigen Personen zurückgefordert.
Eine wichtige juristische Unterscheidung:
Die beiden Pflichten können bei derselben Person zusammenfallen — müssen es aber nicht.
Antrag auf Sozialbestattung kann nur stellen, wer tatsächlich kostentragungspflichtig ist. Das Sozialamt prüft drei Dinge:
In den Bestattungsgesetzen der Bundesländer ist eine Reihenfolge festgelegt — typischerweise:
Erst wenn höher Stehende ausfallen (verstorben, unbekannt, bedürftig), rückt die nächste Person nach.
Antragsteller dürfen die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten. Berechtigt sind typischerweise:
Wichtig: Sozialhilfeempfang ist nicht Voraussetzung — auch Berufstätige mit niedrigem Einkommen können Anspruch haben.
Antragsteller dürfen ein Schonvermögen von 10.000 € pro Person haben (vorher 5.000 €, bis April 2017 nur 2.600 €). Das ist eine deutliche Aufstockung in den letzten Jahren! Das Schonvermögen bleibt unangetastet — auch wenn es theoretisch für die Bestattung reichen würde.
Das Sozialamt darf bei der Zumutbarkeitsprüfung auch die soziale Beziehung zum Verstorbenen berücksichtigen. Beispiel: Wer als Kind von einem Elternteil missbraucht oder über Jahrzehnte verlassen wurde, dem kann die Kostenübernahme als unzumutbar erscheinen — selbst bei finanzieller Leistungsfähigkeit. Aber: „Kein Kontakt" allein reicht nicht; es muss eine besondere persönliche Belastung vorliegen.
Hier räumen wir mit einem verbreiteten Mythos auf: Eine Sozialbestattung ist keine „Billigbestattung" — eine würdige Trauerfeier und auch See- oder Feuerbestattung sind möglich! Das Sozialamt übernimmt alle Kosten, die für eine einfache, aber würdige und ortsübliche Bestattung erforderlich sind.
Entgegen einem Mythos ist die Auswahl der Bestattungsart relativ frei:
Wichtig: Bei vorhandener Bestattungsverfügung des Verstorbenen werden seine Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt — sofern der Kostenrahmen nicht überschritten wird.
Die Höhe variiert je nach Kommune erheblich — von ca. 1.800 € bis 4.500 € Gesamtsumme. Maßstab ist die „ortsübliche einfache Bestattung". In Großstädten mit hohen Friedhofsgebühren wird mehr übernommen als in kleinen Gemeinden.
⚠️ Achtung Mythos: Manche denken, eine Sozialbestattung sei zwingend anonym ohne Trauerfeier. Das stimmt nicht! Eine reine „Billigbestattung" mit Einäscherung und anonymer Beisetzung ohne Trauerfeier unterschreitet sogar den pflichtgemäßen Rahmen — Angehörige müssen das nicht akzeptieren.
Bei laufendem Sozialhilfebezug: Das bisherige Sozialamt des Verstorbenen ist zuständig. Sonst: Das Sozialamt am Sterbeort (§ 98 Abs. 3 SGB XII).
Optimal: Antrag vor Beauftragung des Bestatters einreichen, um eine Kostenübernahmeerklärung zu erhalten. Damit muss man nicht in Vorkasse gehen — der Bestatter rechnet direkt mit dem Sozialamt ab. Allerdings: Die Bearbeitung kann dauern, viele Sozialämter sind überlastet.
Im Gegensatz zu vielen anderen Sozialhilfeleistungen kann der Antrag auch nach der bereits durchgeführten Bestattung gestellt werden. Es gibt keine starre 30-Tage-Frist! Maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kostenforderung fällig wird (Rechnung des Bestatters). Empfohlen: zeitnah, idealerweise innerhalb weniger Wochen.
Für den Antrag werden in der Regel benötigt:
Wichtige Entscheidung: Wer das Erbe ausschlägt (6 Wochen Frist nach Bekanntwerden, 6 Monate bei Auslandsbezug), ist auch nicht mehr kostentragungspflichtig. Aber: Die Bestattungspflicht bleibt bestehen, weil sie öffentliches Recht ist! Das heißt: Auch wer das Erbe ausschlägt, muss eventuell die Bestattung organisieren — und kann anschließend Sozialbestattung beantragen.
Das Sozialamt prüft Bedürftigkeit, Erbe, Sterbegeld und ggf. die Leistungsfähigkeit weiterer Angehöriger. Bei mehreren bestattungspflichtigen Angehörigen, die teilweise zahlungsfähig sind, übernimmt das Sozialamt nur einen Anteil. Die Bearbeitungsdauer schwankt stark — von wenigen Tagen bis mehreren Wochen.
Bei Bewilligung: Auszahlung als Kostenübernahmeerklärung (Sachleistung) an den Bestatter oder als Erstattung an den Antragsteller. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Die Verbraucherinitiative Aeternitas bietet eine kostenlose Broschüre und Beratung zum Thema.
Vorsicht: Eine Sozialbestattung ist nicht immer „endgültig kostenlos". In bestimmten Situationen kann das Sozialamt nachträglich Geld zurückfordern:
Grundsätzlich verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche nach 4 Jahren. Sozialhilfeleistungen können im Einzelfall aber bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, wenn arglistige Täuschung vorliegt.
Wichtig: Auch ein kleines Erbe reduziert den Sozialhilfeanspruch. Das Erbe muss zuerst aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt zahlt. Ausnahme: Das Erbe übersteigt das Schonvermögen von 10.000 € nicht und steht zur freien Verfügung des Antragstellers.
Die Sozialbestattung berücksichtigt religiöse Vorgaben — Bestattungswünsche aus religiöser Überzeugung werden grundsätzlich anerkannt:
Sowohl Erd- als auch Feuerbestattung werden übernommen. Die Trauerfeier kann mit Geistlichem stattfinden. Standardmäßig im Reihengrab oder Urnen-Reihengrab.
Die rituelle Waschung der Leiche wird ausdrücklich übernommen, ebenso eine zeitnahe Erdbestattung ohne Sarg (in Ländern mit erlaubter sarglosbestattung) oder im einfachen Sarg. Spezielle muslimische Grabfelder sind verfügbar.
Erdbestattung im einfachen Holzsarg auf jüdischem Friedhof. Die Tahara (rituelle Waschung) und schlichte religiöse Zeremonien werden anerkannt.
Feuerbestattung wird übernommen — bei Hindus ist der Wunsch nach Aschestreuung im Wasser allerdings durch den Friedhofszwang in Deutschland eingeschränkt. Eine Seebestattung kann in solchen Fällen eine Lösung sein.
Möglich, aber nicht automatisch. Wenn sich Ihre finanzielle Situation später verbessert (z.B. unerwartetes Erbe, größerer Lottogewinn, Erbschaft von Drittparteien), kann das Sozialamt die Kosten zurückfordern. Bei einem normalen Jobwechsel oder einer regulären Rente passiert das in der Regel nicht. Bei arglistiger Täuschung (z.B. verschwiegenes Vermögen) ist die Rückforderung bis zu 10 Jahre möglich.
Ja, grundsätzlich. Kinder sind bestattungspflichtig und (als Erben) auch kostentragungspflichtig für ihre Eltern. Das Sozialamt prüft die Leistungsfähigkeit der Kinder — alle leiblichen Kinder, auch wenn sie aus geschiedenen Ehen stammen oder lange keinen Kontakt hatten. Erst wenn alle Kinder selbst bedürftig sind oder die Kostentragung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist (z.B. nachgewiesenes Trauma durch den Verstorbenen), zahlt das Sozialamt komplett.
Wer das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme ausschlägt (6 Monate bei Auslandsbezug), ist nicht mehr erbrechtlich kostentragungspflichtig. Aber: Die Bestattungspflicht nach Landesgesetz bleibt bestehen! Wer also gleichzeitig bestattungspflichtig und Erbe ist, kommt um die Bestattungs-Organisation auch dann nicht herum, wenn er das Erbe ausschlägt — kann aber direkt Sozialbestattung beantragen, wenn er finanziell nicht leisten kann.
Ja. Maßgebend ist der Wille des Verstorbenen oder der Totenfürsorgeberechtigten. Erd-, Feuer- und Seebestattung werden grundsätzlich übernommen — solange die Kosten den Rahmen einer „einfachen ortsüblichen Bestattung" nicht übersteigen. Auch eine Naturbestattung im Friedwald ist möglich, sofern sie kostentechnisch vergleichbar ist.
Ja! Entgegen vieler Mythen wird eine einfache Trauerfeier übernommen — inklusive Trauerhalle, Trauerredner oder Geistlicher, einfacher Dekoration und Orgelbegleitung. Auch persönliche Worte, Musik und ein würdevoller Rahmen sind möglich. Eine reine „Billigbestattung" ohne Trauerfeier wäre rechtlich nicht ausreichend.
Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Begründen Sie Ihre Bedürftigkeit oder Unzumutbarkeit konkret. Hilfreich ist die kostenlose Beratung der Verbraucherinitiative Aeternitas oder ein Anwalt für Sozialrecht. Falls weiterhin abgelehnt: Klage vor dem Sozialgericht. Sollte alles nichts bringen, gibt es günstige Alternativen wie anonyme Feuerbestattung oder eine Körperspende (oft kostenfrei).
Die Höhe variiert stark je nach Kommune — zwischen ca. 1.800 € und 4.500 €. Maßgebend ist der lokale Bestattungsmarkt und die Friedhofsgebühren. In Großstädten wie Berlin, Hamburg oder München fällt die Übernahme höher aus als in kleinen Gemeinden. Empfehlung: Vor der Beauftragung des Bestatters einen Kostenvoranschlag einholen und mit dem Sozialamt abstimmen.
Dann greift die ordnungsbehördliche Bestattung — auch „Bestattung von Amts wegen" genannt. Das Ordnungsamt beauftragt nach kurzer Frist eine einfache, würdige Bestattung. Die Kosten werden später vom Nachlass (sofern vorhanden) oder von ermittelten Angehörigen zurückgefordert. Diese Bestattung ist meist sehr schlicht, oft anonym in einem Reihengrab.
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Bestattungsrecht ist in Deutschland Ländersache. Regelungen zu Friedhofspflicht, Bestattungsfristen, Urnenaufbewahrung und Ascheverwendung können sich jederzeit ändern. Auch regionale Friedhofs- und Gebührensatzungen weichen voneinander ab.
Für verbindliche Auskünfte und eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Bestatter in Ihrer Nähe. Über unsere Bestatter-Suche finden Sie schnell und unkompliziert erfahrene Bestattungsunternehmen, die Sie persönlich und vor Ort kompetent beraten. Bei rechtlichen Fragen empfiehlt sich zusätzlich die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, bei steuerlichen Fragen mit einem Steuerberater.
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Letzte Aktualisierung: April 2026