Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögensübergang im Todesfall — sie wird beim Erben fällig, der das Vermögen erhält. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die gleichen Vorschriften gelten auch für die Schenkungsteuer bei Übertragungen zu Lebzeiten.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach drei Faktoren: dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse), dem Wert des Erwerbs nach Abzug der Freibeträge und besonderen Verschonungsregeln (z. B. Familienheim, Betriebsvermögen). Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist eines der differenziertesten in Europa — mit hohen Freibeträgen für nahe Angehörige und deutlich niedrigeren für entferntere Verwandte oder Dritte.
Wer früh plant — durch Schenkungen zu Lebzeiten, vorweggenommene Erbfolge oder ein steueroptimiertes Testament —, kann die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Bei größeren Vermögen sind professionelle Beratung und langfristige Planung praktisch unverzichtbar.
Das ErbStG kennt drei Steuerklassen, die das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe abbilden:
| Steuerklasse | Personen |
|---|---|
| I | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Urenkelkinder; im Erbfall auch: Eltern, Großeltern |
| II | Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten; bei Schenkung auch: Eltern, Großeltern |
| III | Alle übrigen Personen — entfernte Verwandte, Freunde, gemeinnützige Organisationen, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft |
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und gelten pro Erbfall. Sie stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung — durch frühzeitige Schenkungen lassen sich die Freibeträge mehrfach nutzen.
| Verwandtschaftsverhältnis | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € pro Kind |
| Enkelkinder (verstorbene Elternteile) | 400.000 € |
| Enkelkinder (lebende Elternteile) | 200.000 € |
| Urenkelkinder | 100.000 € |
| Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € |
| Geschiedene Ehegatten | 20.000 € |
| Sonstige Personen (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten der überlebende Ehegatte und Kinder einen besonderen Versorgungsfreibetrag:
Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von Hinterbliebenenleistungen (z. B. Witwenrente) gekürzt.
Hausrat — Möbel, Geschirr, Wäsche, Bücher — ist bei Erben der Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei. Bei Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag 12.000 € (auch für andere bewegliche Gegenstände wie Kunst und Schmuck).
Über den Freibetrag hinausgehende Beträge werden mit progressiven Sätzen besteuert. Die Höhe hängt von der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Erwerb ab:
| Erwerb über Freibetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Werte nach § 19 ErbStG. Die Steuer wird auf den Erwerb nach Abzug der Freibeträge angewandt.
Tochter erbt 800.000 € von ihrer Mutter (keine Schenkungen vorher):
Der gleiche Erwerb von 800.000 € — diesmal an den Bruder des Erblassers (Steuerklasse II):
Der Unterschied ist enorm: Bei gleichem Erwerb zahlt der Bruder fast viermal so viel Steuer wie die Tochter. Daher der Wert sorgfältiger Vermögensplanung — gerade bei kinderlosen Erblassern.
Wenn ein knapp erreichter Steuersatz zu einer hohen Mehrbelastung führt, gibt es eine Härtefallregelung — die Mehrsteuer wird gedeckelt, sodass nicht der volle Tarifsprung greift. Detaillierte Berechnung im Einzelfall durch Steuerberater.
Grundlage der Erbschaftsteuer ist der Verkehrswert des Nachlasses (§ 12 ErbStG i. V. m. dem Bewertungsgesetz). Die Bewertung erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Methoden — je nach Vermögensart unterschiedlich:
Werden zum Nominalwert angesetzt — also dem Betrag auf dem Konto am Todestag.
Börsennotierte Wertpapiere werden zum Kurswert am Todestag bewertet (§ 11 BewG). Nicht börsennotierte Anteile nach besonderen Verfahren — meist Substanz- oder Ertragswertverfahren.
Bei Immobilien gilt das Verkehrswertverfahren nach den §§ 176 ff. BewG. Drei Methoden kommen in Betracht:
Wer dem vom Finanzamt angesetzten Wert widerspricht, kann ein eigenes Verkehrswertgutachten vorlegen — auf eigene Kosten. Das ist sinnvoll, wenn das Finanzamt einen erkennbar zu hohen Wert ansetzt.
Unternehmen und nicht börsennotierte Beteiligungen werden nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet — auf Basis der durchschnittlichen Erträge der letzten drei Jahre, kapitalisiert mit einem festgelegten Faktor. Bei abweichenden Bewertungen kann ein gutachterlicher Wert zugrunde gelegt werden.
Hausrat wird zum Verkehrswert angesetzt — bei der Steuerklasse I gibt es einen Freibetrag von 41.000 €, sodass üblicher Hausrat steuerfrei bleibt.
Vom Wert des Nachlasses können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden — Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten (Pauschale 10.300 €), Vermächtnisse, Pflichtteile. Diese Abzüge reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich.
Das ErbStG sieht für bestimmte Vermögenswerte besondere Steuerbefreiungen vor — sie reduzieren die Steuerbelastung erheblich:
Das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:
Bei Verkauf, Vermietung oder Wegzug innerhalb der 10-Jahres-Frist entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend — es sei denn, der Wegzug erfolgt aus zwingenden Gründen (Pflegebedürftigkeit, Tod). Achtung: Die Befreiung ist personenbezogen — bei Veräußerung an Geschwister entfällt sie auch bei Selbstnutzung des Käufers.
Bei Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbH-Anteile ab 25 %) sind erhebliche Steuerbefreiungen möglich:
Die Voraussetzungen sind komplex und mit zahlreichen Ausnahmen verbunden. Bei Verstößen gegen die Behaltefrist droht rückwirkende Nachversteuerung. Steuerliche Beratung ist praktisch unverzichtbar.
Ohne Einzelnachweis können 10.300 € als Pauschale für Beerdigungs-, Trauer- und Grabpflegekosten abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Bei höheren tatsächlichen Kosten ist Einzelnachweis erforderlich.
Hausrat bei Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände (z. B. Kunst, Schmuck) bis 12.000 €. Bei Steuerklasse II und III gilt der Pauschalfreibetrag von 12.000 € für Hausrat und bewegliche Sachen zusammen.
Erwerbe für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind steuerfrei. Auch Zuwendungen an inländische Religionsgemeinschaften, an inländische Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken und ähnliche Empfänger.
Bei Kunstgegenständen, Sammlungen, Bibliotheken und ähnlichen Gegenständen, die im öffentlichen Interesse erhalten werden sollen, kommt eine 60 % bis 100 % Steuerbefreiung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Voraussetzungen: Erhaltung im öffentlichen Interesse, Nutzung für Forschung oder Volksbildung, ggf. öffentliche Zugänglichkeit.
Jeder Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige ist formlos möglich — sollte aber Angaben enthalten zu:
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag beruht und das Gericht oder der Notar den Erwerb dem Finanzamt mitteilt. Bei einfachen Erbschaften an Banken werden die Banken in der Regel das Finanzamt automatisch über die Konten informieren.
Das Finanzamt fordert nach der Anzeige in der Regel eine Steuererklärung an. Sie muss innerhalb der gesetzten Frist (meist 1–3 Monate) abgegeben werden. Bei komplexen Nachlässen — Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen — ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters dringend zu empfehlen.
Nach Prüfung der Steuererklärung erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid. Die Erbschaftsteuer wird in der Regel innerhalb eines Monats fällig. Bei Liquiditätsproblemen kann eine Stundung beantragt werden — bei zinsloser Stundung sind die Voraussetzungen aber eng.
Vorsätzliche Verschleierung von Erbschaften ist strafbar — Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Auch Beihilfe und Anstiftung sind strafbar. Selbstanzeigen können in vielen Fällen Straffreiheit bewirken — sie müssen aber den strengen Anforderungen des § 371 AO genügen.
Mit einer durchdachten Vermögens- und Nachfolgeplanung lässt sich die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren. Die wichtigsten Strategien:
Durch frühzeitige Schenkungen alle 10 Jahre können die Freibeträge mehrfach genutzt werden. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern können pro Dekade bis zu 1,6 Mio. € (2 × 400.000 € pro Kind) steuerfrei übertragen werden. Bei langfristiger Planung — über 30 Jahre — sind 4,8 Mio. € steuerfrei möglich.
Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt — der Wert des Nießbrauchs reduziert den steuerpflichtigen Wert erheblich. Bei jüngeren Schenkern besonders effektiv. Mehr dazu auf der Seite Vorweggenommene Erbfolge.
Bei Übertragung des selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten zu Lebzeiten oder im Erbfall greift die vollständige Steuerbefreiung. Bei Übertragung auf Kinder gilt die 200-m²-Grenze und die 10-Jahres-Selbstnutzungsregel.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Freibetrag (500.000 €), zusätzlichem Versorgungsfreibetrag (256.000 €) und niedrigsten Steuersätzen (Steuerklasse I). Bei langjährigen Lebensgemeinschaften ohne Trauschein lohnt sich vor größeren Erbfällen oft die Eheschließung — auch aus rein steuerlicher Sicht.
Durch Vor- und Nacherbschaft kann das Vermögen über mehrere Generationen weitergegeben werden — bei jedem Erbfall werden neue Freibeträge genutzt. Komplexe Gestaltung mit notarieller Beratung erforderlich.
Wer ein Familienunternehmen besitzt, sollte die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG nutzen — bis zu 100 % Steuerbefreiung sind möglich. Voraussetzungen sind streng (Behaltefrist, Lohnsummenregel) — professionelle Beratung dringend erforderlich.
Direkt an Enkelkinder zu schenken oder zu vererben kann Steuern sparen — die Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 € (oder 400.000 € bei verstorbenen Elternteilen), und es entfallen die Steuern beim Übergang an die Eltern.
Das klassische Berliner Testament ist steuerlich nicht optimal — die Freibeträge der Kinder beim ersten Todesfall verfallen ungenutzt. Modifizierte Formen oder alternative Gestaltungen können die Steuerlast erheblich reduzieren.
Bei sehr großen Vermögen kann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich attraktiv sein — die Übertragung an die Stiftung ist steuerfrei, das Vermögen bleibt aber im Sinne des Stifters erhalten.
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug greifen besondere Regelungen — und es entstehen oft komplexe Konstellationen:
Wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer — unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Auch Auslandsvermögen wird einbezogen.
Wenn weder Erblasser noch Erbe in Deutschland wohnen, fällt nur deutsches Inlandsvermögen unter die Steuer — etwa Immobilien in Deutschland oder Beteiligungen an deutschen Unternehmen.
Bei internationalen Erbfällen kann es zur Doppelbesteuerung kommen — Deutschland besteuert den Erwerb des Erben, das Heimatland des Erblassers besteuert das Erbe. Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. mit USA, Frankreich, Schweiz) regeln die Vermeidung dieser Doppelbelastung.
Seit August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie regelt das anwendbare Erbrecht — nicht aber die Erbschaftsteuer. Steuerliche Konstellationen bleiben weiterhin nach nationalem Recht zu beurteilen.
Wer ins Ausland zieht, kann im Erbfall der deutschen Steuerpflicht entgehen — allerdings gilt eine Nachsteuerpflicht für 5 Jahre (bei deutschen Staatsangehörigen 10 Jahre) nach dem Wegzug. Dauerhafte Wegzüge zur Steuervermeidung erfordern professionelle Beratung im internationalen Steuerrecht.
Verschleierung von Auslandsvermögen vor dem deutschen Finanzamt ist strafbar. Spätestens seit dem Common Reporting Standard (CRS) werden Bankinformationen international ausgetauscht — Verschleierung wird in den allermeisten Fällen entdeckt.
Die Erbschaftsteuer ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet — bei größeren Vermögen können sechsstellige Beträge auf dem Spiel stehen. Professionelle Beratung ist in folgenden Konstellationen praktisch unverzichtbar:
Bei der Auswahl ist Spezialisierung im Erbschaftsteuerrecht entscheidend — nicht jeder Steuerberater oder Anwalt hat hier ausreichende Erfahrung. Über pforte.de finden Sie Notare und Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region.
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 €, bei Kindern 400.000 € pro Elternteil, bei Enkelkindern 200.000 € (oder 400.000 € bei verstorbenen Elternteilen), bei Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 €, bei Geschwistern, Nichten, Neffen und Dritten je 20.000 €. Hinzu kommen Versorgungsfreibetrag und Hausratsfreibetrag.
Erwerb minus persönliche Freibeträge minus Verbindlichkeiten = steuerpflichtiger Erwerb. Auf diesen wird der Steuersatz nach Steuerklasse angewandt. Die Sätze in Steuerklasse I beginnen bei 7 % und steigen bis 30 %, in Steuerklasse III liegen sie zwischen 30 % und 50 %.
Ja, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls (§ 30 ErbStG). Die Anzeige ist formlos möglich. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt und der Notar oder das Gericht die Anzeige übernimmt. Bei Bankguthaben werden Banken das Finanzamt in der Regel automatisch informieren.
Das selbstgenutzte Familienheim ist bei Übertragung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vollständig steuerfrei — sowohl zu Lebzeiten als auch im Erbfall (bei 10 Jahren Selbstnutzung). Bei Übertragung auf Kinder gilt eine Steuerbefreiung bis 200 m² Wohnfläche, sofern die Kinder das Haus mindestens 10 Jahre selbst nutzen.
Ja. Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh und gestaffelt schenkt, kann das Vermögen weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern können pro Dekade bis zu 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen werden — bei langfristiger Planung erhebliche Steuerersparnisse möglich.
Nach dem Bewertungsgesetz — je nach Immobilienart kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz. Bei Eigentumswohnungen meist Vergleichswertverfahren, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern Ertragswertverfahren. Wer den vom Finanzamt angesetzten Wert anzweifelt, kann ein eigenes Verkehrswertgutachten vorlegen — auf eigene Kosten.
Ja. Ohne Einzelnachweis können 10.300 € als Pauschale für Beerdigungs-, Trauer- und Grabpflegekosten abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Bei höheren tatsächlichen Kosten ist Einzelnachweis erforderlich.
Bei Liquiditätsproblemen — etwa wenn das Erbe hauptsächlich aus einer Immobilie besteht — kann eine Stundung beantragt werden. Bei Erbe von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien ist nach § 28 Abs. 3 ErbStG sogar eine zinslose Stundung bis zu 10 Jahre möglich. Die Voraussetzungen sind aber eng — anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Ja, in der Regel. Bei Doppelbesteuerung können im Ausland gezahlte Erbschaftsteuern auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden — soweit sie auf das gleiche Vermögen entfallen (§ 21 ErbStG). Doppelbesteuerungsabkommen mit einzelnen Staaten regeln die Details. Bei internationalen Erbfällen ist spezialisierte steuerliche Beratung essentiell.
Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Fachanwälte für Erbrecht und Notare in Ihrer Region. Bei größeren Erbschaften oder komplexen Konstellationen sollte zusätzlich ein Steuerberater mit Schwerpunkt Erbschaftsteuer eingebunden werden. Bei der Auswahl ist Spezialisierung entscheidend — nicht jeder Berater hat hier ausreichende Erfahrung.