Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und das Erbrecht einer Person nachweist. Rechtsgrundlage ist § 2353 BGB. Im Erbschein sind die Erben mit ihren jeweiligen Erbquoten benannt — er dient als Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchämtern und anderen Stellen, die einen Nachweis über die Erbenstellung verlangen.
Wichtig zu verstehen: Der Erbschein ist nicht der Erbe selbst. Erbe wird man kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers (§ 1922 BGB) — auch ohne Erbschein. Der Erbschein bestätigt diesen rechtlichen Zustand nur formell. Er hat aber den öffentlichen Glauben nach § 2365 BGB: Wer im Vertrauen auf den Erbschein etwas erwirbt, ist geschützt.
In vielen Fällen ist der Erbschein nicht zwingend erforderlich. Bei einem notariellen Testament akzeptieren die meisten Stellen das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Legitimation. Der Erbschein wird dann nicht benötigt — und seine Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts können gespart werden.
Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt von der Art des Erbnachweises und den Anforderungen der jeweiligen Stelle ab:
Liegt kein Testament vor, ist der Erbschein in der Regel der einzige Weg, die Erbenstellung zu beweisen. Banken, Grundbuchamt und andere Stellen verlangen ihn — ohne Erbschein kein Zugriff auf die Konten oder Eintragung im Grundbuch.
Ein eigenhändiges Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet — das Eröffnungsprotokoll allein reicht aber häufig nicht aus. Banken und Grundbuchämter verlangen meist zusätzlich einen Erbschein, um die Echtheit und Wirksamkeit des Testaments amtlich bestätigt zu haben.
Bei einem notariellen Testament wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter akzeptieren das notarielle Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Legitimation. Damit lassen sich die Erbscheinkosten vollständig vermeiden — ein wichtiger wirtschaftlicher Vorteil des notariellen Testaments.
Wie beim notariellen Testament: Der Erbvertrag wird zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll meist als Legitimation akzeptiert — kein Erbschein erforderlich.
Antragsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 2353 BGB) — also vor allem die Erben selbst. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe den Antrag stellen — entweder für seinen eigenen Anteil (Teilerbschein) oder für alle Miterben (gemeinsamer Erbschein).
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen — je nach Konstellation und Bedarf:
Bestätigt das Alleinerbrecht einer einzigen Person. Der einfachste Fall — wenn nur ein Erbe vorhanden ist.
Bei mehreren Erben benennt der gemeinschaftliche Erbschein alle Miterben mit ihren jeweiligen Quoten. Üblich, wenn die Miterben einig sind und alle gemeinsam einen Erbschein beantragen.
Ein einzelner Miterbe lässt nur seinen Anteil bescheinigen. Sinnvoll, wenn die anderen Miterben nicht mitwirken wollen — oder wenn ein Miterbe seinen Erbteil schnell verkaufen oder verwerten möchte.
Bezieht sich nur auf bestimmte Vermögensgegenstände — etwa nur auf eine Immobilie oder ein Bankkonto. Selten beantragt, aber möglich, wenn ein vollständiger Erbschein nicht erforderlich oder nicht erlangbar ist.
Wird ohne Testament erteilt und benennt die gesetzlichen Erben.
Wird auf Grundlage eines Testaments oder Erbvertrags erteilt und benennt die testamentarisch bestimmten Erben.
Zuständig ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Bei Erblassern ohne festen Wohnsitz im Inland gibt es Sonderzuständigkeiten.
Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:
Der Antrag kann persönlich beim Nachlassgericht gestellt werden. Eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben ist Teil des Antrags. Diese Versicherung wird unmittelbar vor dem Rechtspfleger oder Notar abgegeben.
Alternativ kann der Antrag durch einen Notar aufgenommen werden. Der Notar nimmt die eidesstattliche Versicherung ab und reicht den Antrag beim Nachlassgericht ein. Vorteil: Persönliches Erscheinen vor Gericht entfällt, Antragstellung kann ortsunabhängig erfolgen. Nachteil: Zusätzliche Notarkosten.
Die Bearbeitungsdauer variiert stark — zwischen 4 und 12 Wochen. Bei einfachen Konstellationen kann es schneller gehen, bei komplexen Verhältnissen oder wenn das Gericht weitere Unterlagen anfordert, deutlich länger.
Die Erbscheinkosten richten sich nach dem Reinvermögen des Nachlasses (Aktiva minus Verbindlichkeiten). Es fallen zwei Gebühren an: für die eidesstattliche Versicherung und für die Erteilung des Erbscheins. Beide zusammen bilden in etwa 0,5–1 % des Nachlasswerts.
| Reinvermögen | Kosten gesamt | davon Versicherung | davon Erbschein |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 330 € | ca. 165 € | ca. 165 € |
| 100.000 € | ca. 546 € | ca. 273 € | ca. 273 € |
| 250.000 € | ca. 1.070 € | ca. 535 € | ca. 535 € |
| 500.000 € | ca. 1.870 € | ca. 935 € | ca. 935 € |
| 1.000.000 € | ca. 3.470 € | ca. 1.735 € | ca. 1.735 € |
Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer. Tatsächliche Kosten je nach Bundesland und Gerichtsbezirk leicht abweichend. Bei Antrag durch Notar fallen zusätzliche Notarkosten an.
Der einfachste Weg, Erbscheinkosten zu vermeiden: Ein notarielles Testament zu Lebzeiten errichten. Bei einem notariellen Testament ist der Erbschein in den meisten Fällen entbehrlich — Banken und Grundbuchämter akzeptieren das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Legitimation.
Bei einem Reinvermögen von 500.000 € spart das gegenüber einem eigenhändigen Testament rund 1.870 € — die einmaligen Notarkosten von ca. 935 € (für ein Einzeltestament) sind deutlich niedriger.
Die Kosten zahlt der Antragsteller — also in der Regel der oder die Erben. Sie gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und können aus dem Nachlass beglichen werden. In einer Erbengemeinschaft tragen die Miterben die Kosten anteilig nach ihren Erbquoten.
In vielen Fällen reicht eine andere Form des Erbnachweises:
Wie beschrieben — die häufigste Alternative. Wird von den meisten Banken, Versicherungen und Grundbuchämtern akzeptiert. Bei einzelnen Stellen (etwa ausländischen Banken) kann trotzdem ein Erbschein erforderlich sein — vor Antragstellung beim Nachlassgericht sollten die konkreten Anforderungen geprüft werden.
Wer zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilt, die ausdrücklich auch über den Tod hinaus gilt, ermöglicht den Bevollmächtigten den sofortigen Zugriff auf die Konten — ohne Erbschein. Diese Vollmacht kann durch die Bank verlangt werden.
Eine umfassende Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann den Erbschein in vielen Bereichen ersetzen. Wichtig: Die Vollmacht endet nicht automatisch mit dem Tod — sie bleibt wirksam, bis die Erben sie widerrufen.
Bei Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten) kann der Mitkontoinhaber unbeschränkt verfügen — auch über den Anteil des Verstorbenen. Allerdings können Erben Auskunft und ggf. Ausgleich verlangen.
Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen mit benannten Bezugsberechtigten erfolgt die Auszahlung direkt an die Bezugsberechtigten — kein Erbschein erforderlich. Auch Sterbegeldversicherungen zahlen ohne Erbschein aus.
Bei internationalen Erbfällen innerhalb der EU kann das Europäische Nachlasszeugnis nach der EU-Erbrechtsverordnung beantragt werden. Es wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland) anerkannt — Vorteil bei Erbfällen mit Auslandsbezug.
Wenn die Erbenstellung umstritten ist — etwa weil mehrere Testamente vorliegen oder ein Testament angefochten wurde —, stellt das Nachlassgericht den Erbschein erst aus, wenn die Verhältnisse geklärt sind. Häufig folgt ein Erbscheinsverfahren mit Anhörung aller Beteiligten und ggf. Sachverständigengutachten.
Bei streitigen Konstellationen kann das Erbscheinsverfahren mehrere Monate, gelegentlich sogar Jahre dauern. Die Beteiligten haben Anhörungs- und Beschwerderechte. Bei komplexen Verfahren ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Erbschein unrichtig ist — etwa weil ein anderes Testament gefunden wurde —, kann das Nachlassgericht den Erbschein einziehen (§ 2361 BGB). Wer im Vertrauen auf den eingezogenen Erbschein bereits etwas erworben hat, ist durch den öffentlichen Glauben nach § 2366 BGB geschützt.
Falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sind strafbar (§ 156 StGB) — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer wesentliche Tatsachen verschweigt, riskiert nicht nur die Einziehung des Erbscheins, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Geht ein erteilter Erbschein verloren, kann ein neuer ausgestellt werden — gegen erneute Gebühren. Eine Ausfertigung ist möglich, wenn die ursprüngliche Ausstellung beweisbar ist.
Bei einfachen Konstellationen — Alleinerbenschein nach gesetzlicher Erbfolge, einvernehmlicher gemeinschaftlicher Erbschein — können Erben den Antrag selbst stellen. In folgenden Konstellationen ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen:
Bei der Frage, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist oder ob das notarielle Testament als Legitimation ausreicht, hilft eine kurze anwaltliche oder notarielle Beratung — und kann erhebliche Kosten sparen.
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Nicht zwingend. Bei einem notariellen Testament akzeptieren die meisten Stellen das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Legitimation — kein Erbschein erforderlich. Bei eigenhändigem Testament oder ohne Testament wird der Erbschein in der Regel benötigt. Vor Antragstellung sollten die konkreten Anforderungen der jeweiligen Stelle geprüft werden.
Beim Nachlassgericht — das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Antrag kann persönlich beim Gericht oder durch einen Notar gestellt werden. Bei Antrag durch den Notar fallen zusätzliche Notarkosten an, das persönliche Erscheinen vor Gericht entfällt aber.
In der Regel 4–12 Wochen. Bei einfachen Konstellationen geht es schneller, bei komplexen Verhältnissen oder Nachforderungen durch das Gericht deutlich länger. Bei streitigen Erbenstellungen können mehrere Monate oder Jahre vergehen, bis der Erbschein erteilt wird.
Etwa 0,5–1 % des Nachlasswerts — bei 100.000 € rund 546 €, bei 500.000 € ca. 1.870 €. Es fallen zwei Gebühren an: für die eidesstattliche Versicherung und für die Erteilung des Erbscheins. Die Kosten sind bundesweit einheitlich nach dem GNotKG geregelt.
Sterbeurkunde des Erblassers, Geburtsurkunden bzw. Familienstammbuch der Antragsteller, Heirats-/Sterbeurkunde des Ehegatten, Geburtsurkunden aller Kinder, vorhandene Testamente oder Erbverträge, Personalausweise und eine Auflistung des Nachlassvermögens. Bei komplexen Konstellationen kann das Gericht weitere Unterlagen anfordern.
Ja. Jeder Miterbe kann allein einen Antrag stellen — entweder für seinen eigenen Anteil (Teilerbschein) oder für die gesamte Erbengemeinschaft (gemeinschaftlicher Erbschein). Wenn mehrere Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein wollen, müssen alle die eidesstattliche Versicherung leisten.
Eine formelle Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben — ähnlich einem Eid. Wird vor Rechtspfleger oder Notar abgegeben. Falsche Angaben sind strafbar nach § 156 StGB — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen sollten die Angaben anwaltlich geprüft werden.
Bedingt. Bei Erbfällen mit EU-Auslandsbezug ist das Europäische Nachlasszeugnis nach der EU-Erbrechtsverordnung in der Regel die bessere Wahl — es wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland) anerkannt. Bei Auslandsbezug außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Anforderungen zu prüfen.
Stellt sich heraus, dass der Erbschein unrichtig ist — etwa weil ein neues Testament aufgetaucht ist oder eine Anfechtung erfolgreich war —, zieht das Nachlassgericht den Erbschein ein (§ 2361 BGB). Wer im guten Glauben auf den eingezogenen Erbschein bereits Geschäfte getätigt hat, ist nach § 2366 BGB geschützt.
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