Mit dem Tod des Erblassers gehen Vermögen und Schulden automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB) — ohne dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich wäre. Wer das Erbe nicht annehmen will, muss aktiv werden: durch eine fristgerechte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht.
Die Erbausschlagung ist in den §§ 1942–1957 BGB geregelt. Sie ist der einzige Weg, sich vor der Haftung für die Schulden des Verstorbenen zu schützen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe — und haftet im schlimmsten Fall mit dem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen.
Die Ausschlagung wirkt rückwirkend: Der Ausschlagende gilt, als wäre er nie Erbe gewesen (§ 1953 BGB). Sein Anteil fällt an die nächsten gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben. Wenn alle Erben ausschlagen, geht der Nachlass schließlich an den Staat (§ 1936 BGB) — die so genannte Staatserbfolge.
Die Ausschlagung ist nicht in jedem Fall sinnvoll — aber bei folgenden Konstellationen sollte sie zumindest geprüft werden:
Der häufigste Grund: Die Schulden des Verstorbenen übersteigen sein Vermögen. Klassische Konstellationen:
Wenn die wirtschaftliche Situation des Verstorbenen unklar ist und sich die Schulden nicht zuverlässig ermitteln lassen, ist die Ausschlagung oft die sicherere Variante. Im Zweifel kann das gesamte Privatvermögen der Erben gefährdet sein — die Ausschlagungsgebühr von rund 30 € beim Nachlassgericht ist dagegen gering.
Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe verlieren bei Annahme eines größeren Erbes ihre Sozialleistungen, bis das geerbte Vermögen aufgebraucht ist. In manchen Konstellationen kann eine Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll sein — das hängt aber vom Einzelfall ab.
Auch ohne Schulden kann eine Ausschlagung gewollt sein — etwa bei zerstrittenen Familienverhältnissen, aus Pietätsgründen, oder um den eigenen Erbteil bewusst an die Kinder durchzureichen (Generation skipping).
Manchmal kann ein gezieltes Ausschlagen einzelner Erben dazu führen, dass das Erbe in einer steuerlich oder familienpolitisch günstigeren Konstellation verteilt wird. Vorsicht: Die Konsequenzen sind komplex und sollten unbedingt anwaltlich geprüft werden.
Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers und von seinem eigenen Erbrecht erfährt. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen — die bloße Kenntnis vom Tod reicht nicht.
Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Wer durch Testament zum Erben eingesetzt wurde, beginnt die Frist erst, wenn das Testament eröffnet und der Erbe darüber benachrichtigt wurde. Bei eigenhändigen Testamenten kann das mehrere Wochen oder Monate nach dem Tod sein.
Mit Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Eine spätere Ausschlagung ist nicht mehr möglich. Der Erbe haftet ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers.
In Ausnahmefällen kann die Annahme des Erbes innerhalb von sechs Wochen angefochten werden — etwa wenn der Erbe sich über die Vermögensverhältnisse geirrt hat (§ 1954 BGB). Die Anfechtung ist aber rechtlich anspruchsvoll und erfordert anwaltliche Beratung.
Wer die Frist versäumt hat und nun Schulden droht, hat noch andere Möglichkeiten: Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB können die Haftung auf den Nachlass beschränken. Auch hier ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Das bedeutet:
Eine privatschriftliche Erklärung ohne Beglaubigung ist nichtig. Auch eine bloße E-Mail oder ein einfacher Brief reichen nicht aus.
Zuständig ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Die Erklärung kann jedoch auch beim Wohnsitz-Nachlassgericht des Ausschlagenden abgegeben werden — diese Stelle leitet die Erklärung dann fristwahrend weiter.
Wer die Erklärung durch einen Notar abgibt, kann den Termin flexibler vereinbaren. Der Notar nimmt die Erklärung auf, beglaubigt die Unterschrift und reicht sie beim Nachlassgericht ein. Vorteil: Persönliches Erscheinen vor Gericht entfällt. Nachteil: Zusätzliche Notarkosten.
Die Erklärung muss eindeutig und unbedingt sein. Eine bedingte Ausschlagung („Ich schlage aus, falls der Nachlass überschuldet ist") ist unzulässig und nichtig (§ 1947 BGB).
Bei minderjährigen Erben müssen die gesetzlichen Vertreter — meist die Eltern — die Ausschlagung erklären. In bestimmten Konstellationen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1643 BGB i. V. m. § 1850 BGB).
Die Gebühren für die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht betragen etwa 30 € — eine sehr geringe Hürde im Vergleich zum möglichen Schaden bei Annahme eines überschuldeten Nachlasses. Bei Ausschlagung über einen Notar fallen zusätzliche Notarkosten an, abhängig vom Geschäftswert.
Die Ausschlagung wirkt rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Ausschlagende gilt, als wäre er nie Erbe geworden. Er ist von der Erbfolge vollständig ausgeschlossen.
Der Anteil des Ausschlagenden fällt an denjenigen, der ohne den Ausschlagenden Erbe geworden wäre — meist die nachrückenden gesetzlichen Erben oder die im Testament benannten Ersatzerben.
Schlagen Eltern aus, fallen sie und alle ihre Abkömmlinge — also auch Kinder und Enkelkinder — als Erben aus, soweit es um den Stamm geht. Die Kinder rücken in der Regel nicht automatisch nach. Wenn die Kinder erben sollen, müssen sie auch ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist — ansonsten wird ihre Ausschlagung gegebenenfalls automatisch erforderlich, da sie als nächste in der gesetzlichen Erbfolge nachrücken.
Bei minderjährigen Kindern ist die Ausschlagung besonders sorgfältig zu prüfen — bei Schulden müssen auch sie ausschlagen, was die Genehmigung des Familiengerichts erfordert. Versäumen die Eltern die Frist, haften die Kinder als Erben — auch noch nach Volljährigkeit.
Grundsätzlich verliert der Ausschlagende auch den Pflichtteilsanspruch. Es gibt aber wichtige Ausnahmen — etwa bei Beschränkungen oder Belastungen des Erbes (§ 2306 BGB) oder beim ausschlagenden Ehegatten zugunsten des Zugewinnausgleichs (§ 1371 BGB). Diese Konstellationen sind komplex und sollten anwaltlich geprüft werden.
Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, bleiben grundsätzlich beim Beschenkten — auch wenn alle Erben ausschlagen. Allerdings können Gläubiger des überschuldeten Nachlasses unter Umständen Schenkungen anfechten (Schenkungsanfechtungsgesetz, § 134 InsO).
Auch wer das Erbe ausschlägt, bleibt als naher Angehöriger nach den Bestattungsgesetzen der Länder zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet. Die Kosten können aber unter Umständen vom Sozialamt übernommen werden (§ 74 SGB XII), wenn der Nachlass nicht ausreicht und keine zumutbaren Verpflichteten vorhanden sind.
Die Ausschlagung ist ein endgültiger Schritt — vorher sollten andere Möglichkeiten geprüft werden, vor allem wenn der Nachlass einen Wert haben könnte:
Bei überschuldetem Nachlass kann der Erbe die Nachlassinsolvenz beantragen. Die Haftung wird dann auf den Nachlass beschränkt — das Privatvermögen des Erben bleibt geschützt. Sinnvoll, wenn der Nachlass einen positiven Wert hat, aber Schulden ungewiss sind.
Eine Sonderform: Ein Nachlassverwalter wird vom Gericht eingesetzt und übernimmt die Verwaltung. Auch hier wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Sinnvoll bei größeren, komplizierten Nachlässen.
Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu bezahlen, kann der Erbe die Befriedigung aus seinem Privatvermögen verweigern. Voraussetzung: Der Nachlass muss zur Befriedigung nicht ausreichen. Diese Einrede ist eine Schutzmaßnahme, ersetzt aber nicht immer die Ausschlagung.
Wer ein Inventar des Nachlasses errichtet (oder errichten lässt), genießt einen besseren Schutz vor unbekannten Forderungen. Ohne Inventar haftet der Erbe gegebenenfalls unbeschränkt. Inventarerrichtung ist eine wichtige Alternative bei unklaren Vermögensverhältnissen.
Auf Antrag fordert das Nachlassgericht alle Gläubiger öffentlich auf, ihre Forderungen anzumelden. Wer sich nicht meldet, kann später nur noch eingeschränkt Forderungen stellen. Dieses Verfahren reduziert das Risiko unbekannter Schulden.
Die Ausschlagung ist eine endgültige Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Anwaltliche Beratung ist in folgenden Konstellationen praktisch unverzichtbar:
Die Frist von 6 Wochen ist kurz — wer Zweifel hat, sollte umgehend anwaltliche Beratung einholen. Eine versäumte Frist kann nicht mehr nachgeholt werden, und die Folgen einer falschen Entscheidung können das gesamte Privatvermögen kosten.
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Bei jeder Erbschaft sollten innerhalb der ersten Wochen folgende Punkte geprüft werden:
Bei Anzeichen für einen überschuldeten Nachlass sollte umgehend anwaltliche Beratung eingeholt werden — die Frist läuft, und nach Ablauf ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich.
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom eigenen Erbrecht (§ 1944 BGB). Bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei testamentarischer Erbeinsetzung beginnt die Frist erst mit der Eröffnung des Testaments.
Mit Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Eine spätere Ausschlagung ist nicht mehr möglich. Sie haften dann grundsätzlich auch mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. In Ausnahmefällen ist eine Anfechtung der Annahme möglich — etwa bei Irrtum über die Vermögensverhältnisse. Anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen.
Beim Nachlassgericht — entweder dem Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder dem eigenen Wohnsitz-Nachlassgericht. Die Erklärung kann persönlich vor dem Rechtspfleger oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift eingereicht werden. Eine privatschriftliche Erklärung ohne Beglaubigung ist nichtig.
Beim Nachlassgericht etwa 30 € Gebühren für die Erklärung. Bei Ausschlagung durch einen Notar fallen zusätzliche Notarkosten an, abhängig vom Geschäftswert (in der Regel der Wert des ausgeschlagenen Erbes). Im Vergleich zum möglichen Schaden bei Annahme eines überschuldeten Nachlasses sind die Kosten gering.
Bei Ausschlagung wegen Schulden müssen Sie auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen — sonst werden diese als nachrückende Erben haftbar. Volljährige Kinder müssen selbst aktiv werden und ebenfalls ausschlagen, wenn sie nicht als Erben einrücken wollen. Wer wegen persönlicher Gründe ausschlägt und seinen Anteil an die Kinder durchreichen will, muss diese Konstellation sorgfältig prüfen.
Grundsätzlich ja — wer ausschlägt, verliert auch den Pflichtteilsanspruch. Es gibt aber wichtige Ausnahmen, etwa bei beschränktem Erbe (§ 2306 BGB) oder beim ausschlagenden Ehegatten zugunsten des Zugewinnausgleichs (§ 1371 BGB). Diese Konstellationen sind komplex und sollten anwaltlich geprüft werden.
Nein. Die Ausschlagung muss unbedingt und vollständig erfolgen (§ 1947 BGB). Eine Teilausschlagung — etwa „nur die Schulden, nicht das Vermögen" — ist nicht möglich. Auch eine bedingte Ausschlagung ist nichtig. Wer das Erbe annimmt, übernimmt es vollständig — Vermögen und Schulden.
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder und besteht unabhängig vom Erbe. Auch wer das Erbe ausschlägt, bleibt als naher Angehöriger zur Bestattungsorganisation verpflichtet. Die Kosten können aber unter Umständen vom Sozialamt übernommen werden (§ 74 SGB XII), wenn der Nachlass nicht ausreicht und keine zumutbaren Verpflichteten vorhanden sind.
In Ausnahmefällen ja — durch Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums (§ 1957 BGB i. V. m. § 1954 BGB). Etwa wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachlass entgegen der ursprünglichen Annahme werthaltig ist. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Auch hier ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region. Bei dringenden Erbangelegenheiten ist Schnelligkeit wichtig — viele Kanzleien bieten kurzfristige Termine. Die Frist von 6 Wochen läuft, und versäumte Fristen können nicht mehr nachgeholt werden.