Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Datenbank, die seit 2003 von der Bundesnotarkammer geführt wird. Im Register kann jeder Erwachsene seine Vorsorgedokumente registrieren lassen — also Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.
Wichtig zu verstehen: Das Register hinterlegt nicht das Dokument selbst, sondern nur den Hinweis auf seine Existenz, seinen Aufbewahrungsort und die wesentlichen Eckdaten. Im Bedarfsfall kann das Dokument so schnell gefunden und angefordert werden.
Der Zweck ist klar: Auch das beste Vorsorgedokument hilft nicht, wenn es im Notfall nicht gefunden wird. Betreuungsgerichte sind seit 2009 verpflichtet, vor der Anordnung einer rechtlichen Betreuung das Vorsorgeregister abzufragen — § 1814 Abs. 3 BGB i. V. m. § 311 FamFG. Auch Krankenhäuser und Ärzte haben in bestimmten Konstellationen Zugriffsmöglichkeit.
Stand 2026 sind im Zentralen Vorsorgeregister mehrere Millionen Vorsorgedokumente registriert — die Eintragung gehört zur empfohlenen Standardvorsorge jedes Erwachsenen.
Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst drei Arten von Vorsorgedokumenten:
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson zur Vertretung in allen oder bestimmten Angelegenheiten — häufig Gesundheits-, Vermögens- und Wohnangelegenheiten. Die Registrierung dokumentiert die Existenz der Vollmacht und benennt den Bevollmächtigten.
Die Patientenverfügung regelt medizinische Entscheidungen am Lebensende. Im Register wird ihre Existenz dokumentiert — der eigentliche Inhalt bleibt vertraulich beim Verfasser oder einer Vertrauensperson.
Die Betreuungsverfügung enthält Wünsche zur Person des Betreuers für den Fall einer rechtlichen Betreuung. Im Register wird sie zentral dokumentiert — Betreuungsgerichte berücksichtigen sie bei der Bestellung des Betreuers.
Andere wichtige Dokumente werden im Zentralen Vorsorgeregister nicht erfasst:
Wer umfassend vorsorgen möchte, sollte daher mehrere Register nutzen — je nach Dokument das passende.
Der einfachste Weg: Online-Anmeldung über die Webseite der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de). Die Anmeldung dauert in der Regel weniger als 15 Minuten:
Wer die Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung notariell beurkunden lässt, kann die Eintragung im Vorsorgeregister vom Notar mit erledigen lassen. Der Notar übernimmt die Anmeldung und Bezahlung — die Kosten werden in der Notarrechnung mit ausgewiesen.
Auch eine schriftliche Anmeldung per Post ist möglich. Die Bundesnotarkammer stellt entsprechende Formulare auf ihrer Webseite bereit. Der Vorgang dauert allerdings länger als die Online-Anmeldung — typischerweise 2 bis 4 Wochen.
Voraussetzungen für die Eintragung:
Nach erfolgreicher Eintragung erhält der Anmelder eine Bestätigung — bei Online-Anmeldung in der Regel sofort per E-Mail, bei Postanmeldung schriftlich. Die Bestätigung sollte mit den anderen Vorsorgedokumenten aufbewahrt werden.
Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist kostenpflichtig — die Gebühren sind aber moderat und einmalig:
| Eintragungsart | Online | per Post |
|---|---|---|
| Eintragung ohne Bevollmächtigte | 13 € | 16 € |
| Eintragung mit 1 Bevollmächtigtem | 15,50 € | 18,50 € |
| Eintragung mit 2 Bevollmächtigten | 18 € | 21 € |
| Eintragung mit 3+ Bevollmächtigten | 20,50 € | 23,50 € |
| Notarielle Beglaubigung der Vollmacht | + 2,50 € | + 2,50 € |
Stand 2026. Aktuelle Gebühren über www.vorsorgeregister.de prüfen. Mehrere Dokumente können in einer Eintragung erfasst werden — ohne zusätzliche Gebühr für jedes Dokument.
In einer einzigen Anmeldung können Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gemeinsam registriert werden — die Gebühr wird nicht pro Dokument, sondern pro Anmeldung berechnet. Damit ist die kombinierte Eintragung deutlich kostengünstiger als drei separate Anmeldungen.
Spätere Änderungen — etwa neue Bevollmächtigte oder geänderter Aufbewahrungsort — sind kostenpflichtig:
Bei notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kommen die Notarkosten hinzu — diese richten sich nach dem GNotKG und liegen je nach Geschäftswert bei einigen hundert Euro. Die Eintragung im Vorsorgeregister selbst bleibt aber moderat.
Der Datenschutz im Vorsorgeregister ist streng geregelt — nur klar benannte Stellen haben Zugriff, und nur in genau definierten Konstellationen:
Betreuungsgerichte haben uneingeschränkten Zugriff auf das Register. Sie sind seit 2009 gesetzlich verpflichtet, vor der Anordnung einer rechtlichen Betreuung das Register abzufragen — § 311 FamFG. So wird sichergestellt, dass Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nicht übersehen werden.
Notare haben Zugriff auf das Register, wenn sie es für eine konkrete Beratung oder Beurkundung benötigen — etwa beim Erstellen einer neuen Vorsorgevollmacht. Sie können prüfen, ob bereits Eintragungen vorliegen, um Doppelungen oder Konflikte zu vermeiden.
Krankenhäuser haben Zugriff über ihre Patientenakten und Notfallaufnahmen — typischerweise nur in akuten Konstellationen, wenn der Patient nicht entscheidungsfähig ist. Der Zugriff dient der Suche nach einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für die anstehende medizinische Entscheidung.
Der eigene Eintrag kann jederzeit eingesehen, geändert oder gelöscht werden — über das Online-Portal oder per Post. Geheime oder versteckte Eintragungen Dritter gibt es nicht.
Eingetragene Bevollmächtigte erfahren standardmäßig nicht von ihrer Eintragung — der Vorsorgegeber muss sie selbst informieren. Auf Wunsch kann das Register die Bevollmächtigten aber benachrichtigen — gegen eine zusätzliche Gebühr.
Das Register unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen. Daten werden nur für ihre konkreten gesetzlichen Zwecke verarbeitet. Der Zugriff durch private Personen oder kommerzielle Anbieter ist ausgeschlossen.
Eine zentrale Errungenschaft des Zentralen Vorsorgeregisters: Die gesetzliche Pflichtabfrage durch Betreuungsgerichte. Vor jeder Anordnung einer rechtlichen Betreuung müssen die Gerichte prüfen, ob eine Eintragung im Register vorliegt — § 311 FamFG i. V. m. § 1814 BGB.
Eine rechtliche Betreuung greift tief in die Selbstbestimmung der betroffenen Person ein. Das Gericht ordnet sie nur an, wenn keine andere Lösung verfügbar ist. Eine bestehende Vorsorgevollmacht macht die Betreuung in der Regel überflüssig — der Bevollmächtigte übernimmt die Vertretung.
Ohne die Pflichtabfrage wäre die Gefahr groß, dass Vorsorgedokumente übersehen werden — etwa wenn der Vorsorgegeber im Krankenhaus liegt und niemand vom existierenden Dokument weiß. Die Pflichtabfrage stellt sicher, dass das Register zentral geprüft wird.
Wenn keine wirksame Vollmacht, aber eine Betreuungsverfügung registriert ist, berücksichtigt das Gericht die darin geäußerten Wünsche zur Person des Betreuers. Mit der Reform 2023 wurde diese Bindungswirkung gestärkt — § 1816 BGB.
Das Register sollte aktuell gehalten werden — ein veralteter Eintrag kann genauso problematisch sein wie kein Eintrag:
Über das Online-Portal mit den persönlichen Zugangsdaten oder per Post. Änderungen kosten 5 € (online) bzw. 8 € (postalisch) pro Vorgang. Löschungen sind kostenfrei.
Eine regelmäßige Überprüfung — alle 2 bis 5 Jahre — ist empfehlenswert. Lebensumstände ändern sich, Vertrauenspersonen können ausfallen, Adressen ändern sich. Wer Änderungen versäumt, riskiert, dass das Register im Notfall einen veralteten Stand zeigt.
Mit dem Tod des Vorsorgegebers verlieren Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ihre Wirkung — sie regeln Entscheidungen zu Lebzeiten. Die Registereinträge bleiben aber zunächst bestehen und werden im Lauf der Zeit gelöscht. Aufgaben rund um den Nachlass — Bestattung, Erbe, Vermögen — werden über andere Dokumente geregelt: Bestattungsverfügung, Testament, Erbschein.
Das Zentrale Vorsorgeregister deckt drei Vorsorgedokumente ab. Für andere Dokumente gibt es eigene Register oder Aufbewahrungsmöglichkeiten:
Auch von der Bundesnotarkammer geführt — speichert Hinweise auf notarielle Testamente und Erbverträge. Die Eintragung erfolgt automatisch bei notarieller Beurkundung. Im Sterbefall fragen Standesämter und Nachlassgerichte das Register ab — sie informieren ggf. die Erben über die Existenz eines Testaments. Privatschriftliche Testamente können separat hinterlegt werden — beim Amtsgericht (kostenpflichtig) oder bei einer Vertrauensperson.
Für den Organspendeausweis gibt es seit 2024 ein eigenes Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Krankenhäuser haben Zugriff im Todesfall.
Eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne Eintragung im Register wirksam — die Eintragung dient nur der Auffindbarkeit. Wer auf die Eintragung verzichtet, sollte aber sicherstellen, dass die Vollmacht bei einer leicht erreichbaren Vertrauensperson hinterlegt ist und im Notfall vorgelegt werden kann.
Eine ergänzende Maßnahme: Im Geldbeutel oder Portemonnaie sollte ein Hinweis liegen — Karte oder Notiz mit dem Hinweis auf die Existenz von Vorsorgedokumenten und ihrem Aufbewahrungsort. Im Notfall (z. B. bei einem Unfall) erleichtert das die Suche erheblich.
Eine Vorsorgemappe — alle Vorsorgedokumente an einem Ort, mit klaren Hinweisen für Vertrauenspersonen — ergänzt das Register sinnvoll. Sie sollte bei einer leicht zugänglichen Vertrauensperson hinterlegt sein.
Die Eintragung im Vorsorgeregister ist in der Regel unkompliziert und kann selbst online vorgenommen werden. Beratung ist in folgenden Konstellationen sinnvoll:
Die Eintragung im Register ist nur ein technischer Vorgang — die inhaltliche Gestaltung der Vorsorgedokumente ist die eigentliche Aufgabe. Hier ist anwaltliche oder notarielle Beratung dringend zu empfehlen.
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Nicht das Dokument selbst, sondern nur der Hinweis auf seine Existenz, den Aufbewahrungsort und die wesentlichen Eckdaten — Name des Vorsorgegebers, Art des Dokuments, Bevollmächtigte oder Wunschbetreuer. Im Bedarfsfall kann das Originaldokument so gefunden und angefordert werden. Inhaltliche Details — etwa konkrete medizinische Anweisungen — bleiben vertraulich.
Betreuungsgerichte (verpflichtet vor jeder Betreuungsanordnung), Notare bei konkreter Beratung, Krankenhäuser und Ärzte in akuten medizinischen Konstellationen — und der Vorsorgegeber selbst. Privatpersonen oder kommerzielle Anbieter haben keinen Zugriff.
Bei Online-Anmeldung 13 € (ohne Bevollmächtigte) bis 20,50 € (mit 3+ Bevollmächtigten). Bei Postanmeldung jeweils 3 € mehr. Eine einzige Eintragung kann Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gleichzeitig erfassen — die Gebühr wird nicht pro Dokument berechnet.
Nein, eine Pflicht zur Eintragung gibt es nicht. Die Vollmacht ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Eintragung dient nur der Auffindbarkeit im Notfall. Wer auf die Eintragung verzichtet, sollte sicherstellen, dass die Vollmacht bei einer leicht erreichbaren Vertrauensperson hinterlegt ist.
Ja, jederzeit. Online-Änderungen kosten 5 €, postalische 8 € pro Vorgang. Löschungen sind kostenfrei. Bei Wechsel des Bevollmächtigten, Adressänderungen oder neuem Originaldokument sollte das Register zeitnah aktualisiert werden — sonst kann der Eintrag im Notfall einen veralteten Stand zeigen.
Standardmäßig nicht — der Vorsorgegeber muss sie selbst informieren. Auf Wunsch kann das Register die Bevollmächtigten aber benachrichtigen, gegen eine zusätzliche Gebühr. In jedem Fall sollten die Bevollmächtigten über ihre Rolle und den Aufbewahrungsort des Originaldokuments Bescheid wissen.
Das Original bleibt beim Vorsorgegeber oder einer Vertrauensperson — das Register hinterlegt nur den Aufbewahrungsort. Im Bedarfsfall wird das Original vom angegebenen Ort angefordert. Üblich sind: bei den eigenen Vorsorgeunterlagen, beim Bevollmächtigten, beim Hausarzt oder beim Notar.
Nein. Für Testamente und Erbverträge gibt es ein eigenes Register — das Zentrale Testamentsregister, ebenfalls von der Bundesnotarkammer geführt. Bei notarieller Beurkundung erfolgt die Eintragung automatisch. Privatschriftliche Testamente können separat beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Mit dem Tod verlieren Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ihre Wirkung — sie regeln Entscheidungen zu Lebzeiten. Die Registereinträge bleiben zunächst bestehen und werden im Lauf der Zeit gelöscht. Für die Bestattungs- und Erbangelegenheiten greifen andere Dokumente — Bestattungsverfügung, Testament, Erbschein.
Online über die Webseite der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) — die einfachste und schnellste Variante. Alternativ über den Notar bei notarieller Beurkundung der Vollmacht. Die postalische Anmeldung mit Formularen ist auch möglich, aber langsamer.