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Testament

Mit einem Testament wird die Verteilung des Vermögens nach dem Tod festgelegt. Eigenhändig oder notariell, gesetzliche Formvorschriften nach § 2247 BGB, Pflichtteilsrecht, Berliner Testament und Erbvertrag im Überblick.
handschriftlich
oder notariell
Testamentsregister
§ 2247 BGB

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Erklärung, mit der eine Person zu Lebzeiten festlegt, wer nach dem Tod ihr Vermögen erhalten soll. Rechtsgrundlage sind die §§ 1937 ff. und §§ 2229 ff. BGB. Das Testament setzt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB außer Kraft — die Verteilung erfolgt dann nach dem Willen der erblassenden Person.

Das deutsche Recht kennt zwei Hauptformen: das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) und das notarielle Testament (§ 2232 BGB). Daneben gibt es Sonderformen wie das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten (Berliner Testament) und den Erbvertrag (§ 2276 BGB), der zwingend notariell beurkundet werden muss.

Bei der Testamentserstellung sind Formvorschriften, Pflichtteilsrechte und Steuerfragen zu beachten. Formfehler führen zur vollständigen Nichtigkeit — selbst wenn der Wille der erblassenden Person eindeutig erkennbar ist. Bei vermögenden Erbschaften, komplexen Familienverhältnissen, Immobilien oder Unternehmensanteilen ist die notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen oder gesetzlich vorgeschrieben.

Warum ein Testament sinnvoll ist

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Diese ordnet das Vermögen nach Verwandtschaftsgraden — und entspricht oft nicht den persönlichen Vorstellungen:

  • Nichteheliche Lebenspartner erben gesetzlich gar nicht — selbst nach Jahrzehnten gemeinsamer Lebensführung
  • Bei kinderlosen Ehepaaren erben die Eltern oder Geschwister mit dem überlebenden Ehegatten
  • Patchwork-Familien: Stiefkinder erben ohne Testament nichts, leibliche Kinder aus früheren Beziehungen werden unter Umständen vergessen
  • Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die häufig zu Konflikten und gerichtlichen Auseinandersetzungen führt
  • Immobilien können bei mehreren Erben blockiert werden, wenn keine Einigung erzielt wird
  • Unternehmen und Praxen können in der Erbengemeinschaft handlungsunfähig werden
  • Die Erbschaftsteuer-Freibeträge werden nicht optimal genutzt

Ein durchdachtes Testament regelt diese Fragen verbindlich. Es legt fest, wer was bekommt, wer mit Auflagen belastet wird und wie das Vermögen über mehrere Generationen weitergegeben werden soll. Bei höheren Vermögenswerten ist die steuerliche Optimierung durch gestaffelte Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten oder Vor- und Nacherbschaft erheblich — ohne professionelle Beratung gehen oft fünfstellige Beträge an Steuern verloren.

Eigenhändiges Testament — § 2247 BGB

Das eigenhändige Testament ist die einfachste und kostengünstigste Form. Es kann ohne Notar erstellt werden, unterliegt aber strengen Formvorschriften. Werden diese verletzt, ist das Testament nichtig — auch wenn der letzte Wille eindeutig erkennbar ist.

Zwingende Formvoraussetzungen

  • Vollständig handschriftlich — der gesamte Text muss eigenhändig geschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes oder vorgedrucktes Testament ist nichtig, auch wenn es unterschrieben wurde.
  • Eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachname am Ende des Textes
  • Datum und Ort der Erstellung — fehlt das Datum, kann die Wirksamkeit gefährdet sein, insbesondere wenn mehrere Testamente existieren
  • Geschäftsfähigkeit der erblassenden Person zum Zeitpunkt der Erstellung (§ 2229 BGB) — Testierfähigkeit ist ab dem 16. Lebensjahr gegeben, dann allerdings nur als notarielles Testament

Häufige Formfehler

  • Testament am Computer geschrieben und nur unterschrieben — nichtig
  • Nur teilweise handschriftlich (Vordruck mit handschriftlichen Ergänzungen) — nichtig
  • Diktat an eine andere Person, die schreibt, dann eigenhändig unterschrieben — nichtig
  • Unterschrift nur mit Vornamen oder Spitznamen — Wirksamkeit zweifelhaft
  • Mehrere undatierte Testamente, deren Reihenfolge unklar ist
  • Unterschrift mitten im Text (Anordnungen nach der Unterschrift sind unwirksam)

Wer kann ein eigenhändiges Testament errichten?

Ein eigenhändiges Testament kann nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr errichtet werden, die schreib- und lesefähig sind. Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Analphabetismus nicht eigenhändig schreiben kann, muss zwingend zum Notar.

Vorteile

  • Kostenlos
  • Sofort umsetzbar
  • Jederzeit änderbar (altes Testament vernichten oder durch neues, datiertes Testament ersetzen)

Nachteile

  • Hohe Formanfälligkeit — kleine Fehler führen zur Nichtigkeit
  • Im Streitfall schwer beweisbar (Echtheit, Geschäftsfähigkeit)
  • Häufig nicht auffindbar — wird im Bankschließfach oder zwischen Unterlagen vergessen
  • Keine rechtliche Beratung zur inhaltlichen Wirksamkeit (Pflichtteilsverletzung, Steueroptimierung)

Notarielles Testament — § 2232 BGB

Beim notariellen Testament wird der letzte Wille vor einem Notar erklärt — entweder mündlich oder durch Übergabe einer Schrift. Der Notar protokolliert die Erklärung und beurkundet das Testament. Die Errichtung erfolgt nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.

Vorteile gegenüber dem eigenhändigen Testament

  • Rechtssicherheit — der Notar prüft Form und Inhalt; Formfehler sind ausgeschlossen
  • Erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO — das Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde
  • Geschäftsfähigkeit dokumentiert — der Notar prüft die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung
  • Erbschein häufig nicht erforderlich — bei Banken und Grundbuchämtern reicht oft das notarielle Testament als Legitimation, was den Erben tausende Euro spart
  • Automatische Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer
  • Beratung zu inhaltlichen Fragen — Pflichtteilsrecht, Erbschaftsteuer, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung

Wann ist ein notarielles Testament zwingend?

Bei einigen Gestaltungen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben:

  • Erbvertrag (§ 2276 BGB) — zwischen mehreren Personen, bindender als Testament
  • Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2348 BGB) — wenn Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten auf ihren Anteil verzichten
  • Erbverzicht (§ 2348 BGB) — vollständiger Verzicht auf das Erbe und den Pflichtteil
  • Personen unter 18 Jahren ab dem 16. Lebensjahr können nur notariell testieren (§ 2233 Abs. 1 BGB)
  • Personen, die nicht eigenhändig schreiben können (Krankheit, Behinderung, Analphabetismus)

Kosten eines notariellen Testaments

Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Der Geschäftswert ist das Reinvermögen (Aktiva minus Verbindlichkeiten).

Reinvermögen Notarkosten Einzeltestament Notarkosten Berliner Testament
50.000 €ca. 165 €ca. 330 €
100.000 €ca. 273 €ca. 546 €
250.000 €ca. 535 €ca. 1.070 €
500.000 €ca. 935 €ca. 1.870 €
1.000.000 €ca. 1.735 €ca. 3.470 €

Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer und einschließlich Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister. Tatsächliche Kosten je nach Komplexität abweichend.

Im Vergleich zu möglichen Erbstreitigkeiten, ungenutzten Steuerfreibeträgen oder Erbschein-Kosten (0,5–1 % des Nachlasswerts) ist die notarielle Beurkundung in den meisten Fällen die wirtschaftlichere Lösung.

Inhalt eines Testaments

Ein Testament kann verschiedene Anordnungen enthalten. Die wichtigsten:

Erbeinsetzung

Eine oder mehrere Personen werden als Erben benannt. Bei mehreren Erben entstehen entweder gleich große Anteile (gleichberechtigte Miterben) oder konkrete Quoten (z. B. „Ehefrau zur Hälfte, beide Kinder zu je einem Viertel").

Vermächtnis

Eine Person erhält einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbe zu sein. Beispiel: „Mein Sohn Tim erhält das Haus in München, alles übrige meine Tochter Lisa." Tim hat einen Anspruch gegen Lisa als Erbin auf Übereignung des Hauses (§ 2174 BGB).

Auflage

Der Erbe wird verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen — etwa die Pflege des Grabes, die Versorgung eines Haustieres oder eine Spende an eine Organisation (§ 1940 BGB).

Enterbung

Eine Person, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würde, wird vom Erbe ausgeschlossen. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, Eltern) können nicht vollständig enterbt werden, sondern haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Vor- und Nacherbschaft

Eine Person erbt zunächst (Vorerbe), nach deren Tod fällt das Vermögen an einen anderen (Nacherbe). Das Vermögen ist während der Vorerbschaft geschützt — der Vorerbe darf darüber nur eingeschränkt verfügen. Sehr nützliche Konstruktion bei Patchwork-Familien und beim Behindertentestament.

Testamentsvollstreckung

Eine Person — Familienmitglied, Anwalt, Notar oder Bank — wird mit der Umsetzung des Testaments beauftragt (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, verteilt das Vermögen und schützt minderjährige oder pflegebedürftige Erben.

Teilungsanordnung

Konkrete Vorgaben zur Aufteilung des Nachlasses zwischen Miterben — etwa welche Immobilie an welchen Erben fällt (§ 2048 BGB).

Wahl des anwendbaren Rechts

Bei Wohnsitz im Ausland oder doppelter Staatsangehörigkeit kann das anwendbare Erbrecht gewählt werden (Art. 22 EuErbVO).

Pflichtteilsrecht — § 2303 BGB

Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner
  • Kinder (auch nichteheliche, adoptierte und Enkelkinder verstorbener Kinder)
  • Eltern (nur wenn keine Kinder vorhanden sind)

Geschwister und entfernte Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben — kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen der erblassenden Person in den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden teilweise zum Pflichtteil hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Pro Jahr verringert sich der Anrechnungsbetrag um 10 %. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsberechtigte können zu Lebzeiten der erblassenden Person auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2348 BGB). Der Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden — eine privatschriftliche Erklärung ist unwirksam. Häufig in Verbindung mit einer Abfindungszahlung.

Pflichtteilsentziehung

Nur in extremen Fällen kann der Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGB) — etwa bei Tötungsversuch gegen die erblassende Person oder schweren Straftaten. Die Entziehung muss im Testament konkret begründet sein und ist im Streitfall schwer durchzusetzen.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis vom Tod und der Enterbung (§ 2332 BGB).

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Es regelt typischerweise: Beim Tod des Erstversterbenden erbt der überlebende Ehegatte allein, beim Tod des Zweitversterbenden erben die gemeinsamen Kinder.

Vorteile

  • Absicherung des überlebenden Ehegatten — er behält das gesamte Vermögen
  • Klare Erbfolge in zwei Stufen
  • Vermeidung einer Erbengemeinschaft mit den Kindern beim ersten Todesfall

Nachteile und steuerliche Risiken

  • Pflichtteilsproblematik — die Kinder werden beim ersten Todesfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen
  • Bindungswirkung — nach dem Tod des Erstversterbenden ist der überlebende Ehegatte an die Verfügungen gebunden und kann das Testament nicht mehr ändern
  • Steuerliche Nachteile — Erbschaftsteuer-Freibeträge der Kinder werden nicht genutzt, beim Übergang vom überlebenden Ehegatten an die Kinder fällt erneut Steuer an

Pflichtteilsstrafklausel

Um Pflichtteilsforderungen der Kinder beim ersten Todesfall zu verhindern, enthält das Berliner Testament häufig eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil. Diese Klausel muss präzise formuliert sein, um wirksam zu sein.

Form

Das Berliner Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Beim eigenhändigen Berliner Testament reicht es aus, wenn ein Ehegatte den Text handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterschreiben (§ 2267 BGB). Aufgrund der Komplexität und der Bindungswirkung ist eine notarielle Beurkundung in der Regel sinnvoll.

Erbvertrag — § 2276 BGB

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen über die Vermögensnachfolge. Anders als beim Testament ist die erbende Person an den Vertrag gebunden und kann ihn nicht einseitig widerrufen.

Anwendungsfälle

  • Verträge zwischen Eltern und Kindern (z. B. Hofübergabe gegen Pflege)
  • Patchwork-Konstellationen mit verbindlicher Regelung
  • Lebenspartnerschaften ohne Trauschein
  • Unternehmensübergabe an einen Nachfolger
  • Behindertentestament mit besonderen Schutzklauseln

Form und Pflicht zur notariellen Beurkundung

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Die Vertragsparteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen.

Bindungswirkung

Der Erbvertrag bindet die erbende Person stärker als ein Testament. Spätere Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, sind unwirksam (§ 2289 BGB). Eine Aufhebung ist nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Erbschaftsteuer und Freibeträge

Erbschaften und Schenkungen unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes. Persönliche Freibeträge mindern die steuerpflichtige Summe:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse Steuersatz
Ehegatte / Lebenspartner500.000 €I7–30 %
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 €I7–30 %
Enkelkinder (Eltern noch lebend)200.000 €I7–30 %
Eltern und Großeltern (Erbfall)100.000 €I7–30 %
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €II15–43 %
Übrige (auch Lebenspartner ohne Trauschein)20.000 €III30–50 %

Wichtig für die Gestaltung

  • Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu — wer rechtzeitig schenkt, kann Freibeträge mehrfach nutzen
  • Lebenspartner ohne Trauschein haben nur 20.000 € Freibetrag und Steuersatz bis 50 %
  • Selbstgenutztes Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
  • Betriebsvermögen kann bei Fortführung des Unternehmens zu 85 % oder 100 % steuerbefreit sein (§§ 13a, 13b ErbStG)

Die steuerliche Optimierung durch gestaffelte Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten, Nießbrauchsvorbehalt oder Vor- und Nacherbschaft kann fünf- bis sechsstellige Beträge sparen. Diese Gestaltungen erfordern juristische und steuerliche Expertise — selbst formuliert sind sie meist unwirksam oder führen zu unbeabsichtigten Steuerfolgen.

Wann notarielle Beurkundung Pflicht oder dringend ratsam ist

Bei einigen Konstellationen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben oder aus rechtlichen Gründen dringend zu empfehlen:

Notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben

  • Erbvertrag — § 2276 BGB
  • Pflichtteilsverzichtsvertrag — § 2348 BGB
  • Erbverzichtsvertrag — § 2348 BGB
  • Schenkung von Immobilien — § 311b Abs. 1 BGB
  • Vorsorgevollmacht für Grundstücksgeschäfte — § 29 GBO
  • Testament Minderjähriger ab 16 Jahren — § 2233 Abs. 1 BGB

Notarielle Beurkundung dringend empfohlen

Auch wo das Gesetz die notarielle Beurkundung nicht zwingend vorschreibt, ist sie in folgenden Fällen unverzichtbar:

Vermögen über 200.000 €

Bei höheren Vermögenswerten überschreitet die Komplexität schnell die Möglichkeiten eines Laien. Gestaltungen zur Steueroptimierung — gestaffelte Erbfolge, Nießbrauchsvorbehalt, Familiengesellschaft — erfordern juristische Expertise.

Immobilien im Nachlass

Beim Übergang von Immobilien sind Grundbuchamt-Anforderungen, steuerliche Sonderregelungen für das Familienheim und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten. Ein notarielles Testament erspart den Erben außerdem den Erbschein (Kosten 0,5–1 % des Nachlasswerts).

Unternehmensanteile, Praxis, Selbstständigkeit

Geschäftsanteile, Praxisinventar und Betriebsvermögen erfordern eine eigene Nachfolgeregelung. Ohne klare Verfügung blockiert die Erbengemeinschaft den Geschäftsbetrieb. Die Steuerfreibeträge für Betriebsvermögen sind nur bei korrekter Gestaltung nutzbar.

Patchwork-Familien

Bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, Stiefkindern und neuen Ehepartnern entstehen häufig Pflichtteilskonflikte. Eine gestaffelte Erbfolge mit Vor- und Nacherbschaft und Pflichtteilsverzichten der Beteiligten ist juristisch komplex und kann nur notariell sicher gestaltet werden.

Behindertentestament

Wenn ein Erbe behindert ist oder Sozialleistungen bezieht, ist ein einfaches Testament kontraproduktiv: Das Erbe wird vom Sozialhilfeträger verwertet. Ein Behindertentestament mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und konkreten Verwendungsanweisungen schützt das Erbe — gehört aber zu den anspruchsvollsten Gestaltungen im Erbrecht.

Pflichtteilsverzicht

Wenn ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zu Lebzeiten auf seinen Anspruch verzichten soll — etwa gegen eine Abfindungszahlung — ist die notarielle Beurkundung Pflicht (§ 2348 BGB). Eine privatschriftliche Erklärung ist unwirksam.

Internationale Konstellationen

Bei Wohnsitz im Ausland, doppelter Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Staaten greift die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Die Wahl des anwendbaren Rechts und die internationale Durchsetzbarkeit erfordern juristische Beratung.

Erwartete Erbstreitigkeiten

Wenn Anfechtungen, Pflichtteilsforderungen oder Streitigkeiten zwischen den Erben absehbar sind, bietet die notarielle Beurkundung den höchsten Schutz vor erfolgreicher Anfechtung. Das notarielle Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO.

Eine fachkundige juristische und notarielle Beratung sorgt dafür, dass das Testament formal wirksam, steuerlich optimiert und im Streitfall durchsetzbar ist. Über pforte.de finden Sie Notare und Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region.

Hinterlegung und Zentrales Testamentsregister

Ein Testament, das nicht gefunden wird, wirkt nicht. Bei privatschriftlichen Testamenten ist die Aufbewahrung kritisch — bei notariellen Testamenten erfolgt die Hinterlegung automatisch.

Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht

Privatschriftliche Testamente können gegen eine einmalige Gebühr von 75 € beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Gericht meldet die Hinterlegung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Im Todesfall wird das Testament automatisch eröffnet.

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Notarielle Testamente, Erbverträge und beim Nachlassgericht hinterlegte privatschriftliche Testamente werden dort registriert. Beim Tod erhält das zuständige Nachlassgericht automatisch eine Information — das Testament kann nicht „verschwinden" oder unterdrückt werden.

Private Aufbewahrung

Ein privates, nicht hinterlegtes Testament läuft folgende Risiken:

  • Wird nicht gefunden — die gesetzliche Erbfolge greift
  • Wird von einem benachteiligten Angehörigen unterschlagen oder vernichtet
  • Liegt im Bankschließfach — erst mit Erbschein zugänglich, oft zu spät
  • Wird angefochten — Echtheit und Unverändertheit schwer beweisbar

Empfohlene Lösung

Notarielles Testament mit automatischer Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister — dann ist das Testament sicher verwahrt, auffindbar und im Todesfall sofort verfügbar.

Häufig gestellte Fragen

Ein eigenhändiges Testament kann nur ab Vollendung des 18. Lebensjahres errichtet werden. Ab dem 16. Lebensjahr ist die Errichtung möglich, allerdings nur als notarielles Testament (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Nein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein (§ 2247 BGB). Ein gedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament — auch wenn unterschrieben — ist als eigenhändiges Testament unwirksam. Wer das nicht handschriftlich anfertigen kann oder will, muss zum Notar.

Die Notarkosten richten sich nach dem Reinvermögen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz bundesweit einheitlich geregelt. Bei einem Vermögen von 100.000 € fallen etwa 273 € an, bei 500.000 € etwa 935 €. Berliner Testamente kosten das Doppelte. Im Vergleich zu Erbschein-Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts ist das notarielle Testament häufig die wirtschaftlichere Lösung.

Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Enkelkinder verstorbener Kinder und in einigen Fällen die Eltern. Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigte Angehörige (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) können nicht vollständig enterbt werden — sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in extremen Fällen möglich (§ 2333 BGB) und im Streitfall schwer durchzusetzen. Möglich ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Lebzeiten — dieser muss notariell beurkundet werden.

Ein eigenhändiges Testament kann durch Vernichtung oder durch ein neues, datiertes Testament widerrufen werden. Bei einem notariellen Testament erfolgt die Änderung in der Regel ebenfalls notariell. Beim Erbvertrag und beim Berliner Testament besteht eine Bindungswirkung — eine Änderung ist nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Der Notar ist Pflicht beim Erbvertrag (§ 2276 BGB), beim Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), beim Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), bei der Schenkung von Immobilien (§ 311b BGB) und bei Vorsorgevollmachten für Grundstücksgeschäfte (§ 29 GBO). Bei Testamenten Minderjähriger ab 16 Jahren ist die notarielle Form ebenfalls vorgeschrieben (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Häufig ja. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter akzeptieren in der Regel ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Legitimation der Erben — ein Erbschein ist dann nicht erforderlich. Die Erbscheinkosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts entfallen, was bei größeren Erbschaften die Notarkosten oft mehrfach übersteigt.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Es bestimmt typischerweise: Beim Tod des Erstversterbenden erbt der überlebende Ehegatte allein, beim Tod des Zweitversterbenden erben die gemeinsamen Kinder. Es schützt den überlebenden Ehegatten, hat aber steuerliche Nachteile und Pflichtteilsrisiken.

Für Testamentserrichtung, Erbverträge und Pflichtteilsverzichte sind Notare zuständig. Für Pflichtteilsstreitigkeiten, Erbengemeinschaften und Anfechtungen sind Fachanwälte für Erbrecht spezialisiert. Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Fachleute in Ihrer Region — mit Filtermöglichkeit nach Spezialisierung und Standort.

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Bei Erbverträgen, Pflichtteilsverzichten und Immobilien-Schenkungen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Bei Vermögen über 200.000 € dringend empfohlen. Notar oder Fachanwalt für Erbrecht finden.

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