Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Erklärung, mit der eine Person zu Lebzeiten festlegt, wer nach dem Tod ihr Vermögen erhalten soll. Rechtsgrundlage sind die §§ 1937 ff. und §§ 2229 ff. BGB. Das Testament setzt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB außer Kraft — die Verteilung erfolgt dann nach dem Willen der erblassenden Person.
Das deutsche Recht kennt zwei Hauptformen: das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) und das notarielle Testament (§ 2232 BGB). Daneben gibt es Sonderformen wie das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten (Berliner Testament) und den Erbvertrag (§ 2276 BGB), der zwingend notariell beurkundet werden muss.
Bei der Testamentserstellung sind Formvorschriften, Pflichtteilsrechte und Steuerfragen zu beachten. Formfehler führen zur vollständigen Nichtigkeit — selbst wenn der Wille der erblassenden Person eindeutig erkennbar ist. Bei vermögenden Erbschaften, komplexen Familienverhältnissen, Immobilien oder Unternehmensanteilen ist die notarielle Beurkundung dringend zu empfehlen oder gesetzlich vorgeschrieben.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Diese ordnet das Vermögen nach Verwandtschaftsgraden — und entspricht oft nicht den persönlichen Vorstellungen:
Ein durchdachtes Testament regelt diese Fragen verbindlich. Es legt fest, wer was bekommt, wer mit Auflagen belastet wird und wie das Vermögen über mehrere Generationen weitergegeben werden soll. Bei höheren Vermögenswerten ist die steuerliche Optimierung durch gestaffelte Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten oder Vor- und Nacherbschaft erheblich — ohne professionelle Beratung gehen oft fünfstellige Beträge an Steuern verloren.
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und kostengünstigste Form. Es kann ohne Notar erstellt werden, unterliegt aber strengen Formvorschriften. Werden diese verletzt, ist das Testament nichtig — auch wenn der letzte Wille eindeutig erkennbar ist.
Ein eigenhändiges Testament kann nur von Personen ab dem 18. Lebensjahr errichtet werden, die schreib- und lesefähig sind. Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Analphabetismus nicht eigenhändig schreiben kann, muss zwingend zum Notar.
Beim notariellen Testament wird der letzte Wille vor einem Notar erklärt — entweder mündlich oder durch Übergabe einer Schrift. Der Notar protokolliert die Erklärung und beurkundet das Testament. Die Errichtung erfolgt nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.
Bei einigen Gestaltungen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben:
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Der Geschäftswert ist das Reinvermögen (Aktiva minus Verbindlichkeiten).
| Reinvermögen | Notarkosten Einzeltestament | Notarkosten Berliner Testament |
|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 165 € | ca. 330 € |
| 100.000 € | ca. 273 € | ca. 546 € |
| 250.000 € | ca. 535 € | ca. 1.070 € |
| 500.000 € | ca. 935 € | ca. 1.870 € |
| 1.000.000 € | ca. 1.735 € | ca. 3.470 € |
Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer und einschließlich Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister. Tatsächliche Kosten je nach Komplexität abweichend.
Im Vergleich zu möglichen Erbstreitigkeiten, ungenutzten Steuerfreibeträgen oder Erbschein-Kosten (0,5–1 % des Nachlasswerts) ist die notarielle Beurkundung in den meisten Fällen die wirtschaftlichere Lösung.
Ein Testament kann verschiedene Anordnungen enthalten. Die wichtigsten:
Eine oder mehrere Personen werden als Erben benannt. Bei mehreren Erben entstehen entweder gleich große Anteile (gleichberechtigte Miterben) oder konkrete Quoten (z. B. „Ehefrau zur Hälfte, beide Kinder zu je einem Viertel").
Eine Person erhält einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbe zu sein. Beispiel: „Mein Sohn Tim erhält das Haus in München, alles übrige meine Tochter Lisa." Tim hat einen Anspruch gegen Lisa als Erbin auf Übereignung des Hauses (§ 2174 BGB).
Der Erbe wird verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen — etwa die Pflege des Grabes, die Versorgung eines Haustieres oder eine Spende an eine Organisation (§ 1940 BGB).
Eine Person, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würde, wird vom Erbe ausgeschlossen. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, Eltern) können nicht vollständig enterbt werden, sondern haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Eine Person erbt zunächst (Vorerbe), nach deren Tod fällt das Vermögen an einen anderen (Nacherbe). Das Vermögen ist während der Vorerbschaft geschützt — der Vorerbe darf darüber nur eingeschränkt verfügen. Sehr nützliche Konstruktion bei Patchwork-Familien und beim Behindertentestament.
Eine Person — Familienmitglied, Anwalt, Notar oder Bank — wird mit der Umsetzung des Testaments beauftragt (§§ 2197 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, verteilt das Vermögen und schützt minderjährige oder pflegebedürftige Erben.
Konkrete Vorgaben zur Aufteilung des Nachlasses zwischen Miterben — etwa welche Immobilie an welchen Erben fällt (§ 2048 BGB).
Bei Wohnsitz im Ausland oder doppelter Staatsangehörigkeit kann das anwendbare Erbrecht gewählt werden (Art. 22 EuErbVO).
Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Pflichtteilsberechtigt sind:
Geschwister und entfernte Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben — kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
Schenkungen der erblassenden Person in den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden teilweise zum Pflichtteil hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Pro Jahr verringert sich der Anrechnungsbetrag um 10 %. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Pflichtteilsberechtigte können zu Lebzeiten der erblassenden Person auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2348 BGB). Der Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden — eine privatschriftliche Erklärung ist unwirksam. Häufig in Verbindung mit einer Abfindungszahlung.
Nur in extremen Fällen kann der Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGB) — etwa bei Tötungsversuch gegen die erblassende Person oder schweren Straftaten. Die Entziehung muss im Testament konkret begründet sein und ist im Streitfall schwer durchzusetzen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis vom Tod und der Enterbung (§ 2332 BGB).
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Es regelt typischerweise: Beim Tod des Erstversterbenden erbt der überlebende Ehegatte allein, beim Tod des Zweitversterbenden erben die gemeinsamen Kinder.
Um Pflichtteilsforderungen der Kinder beim ersten Todesfall zu verhindern, enthält das Berliner Testament häufig eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil. Diese Klausel muss präzise formuliert sein, um wirksam zu sein.
Das Berliner Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Beim eigenhändigen Berliner Testament reicht es aus, wenn ein Ehegatte den Text handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterschreiben (§ 2267 BGB). Aufgrund der Komplexität und der Bindungswirkung ist eine notarielle Beurkundung in der Regel sinnvoll.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen über die Vermögensnachfolge. Anders als beim Testament ist die erbende Person an den Vertrag gebunden und kann ihn nicht einseitig widerrufen.
Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Die Vertragsparteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen.
Der Erbvertrag bindet die erbende Person stärker als ein Testament. Spätere Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, sind unwirksam (§ 2289 BGB). Eine Aufhebung ist nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Erbschaften und Schenkungen unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes. Persönliche Freibeträge mindern die steuerpflichtige Summe:
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 € | I | 7–30 % |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € | I | 7–30 % |
| Enkelkinder (Eltern noch lebend) | 200.000 € | I | 7–30 % |
| Eltern und Großeltern (Erbfall) | 100.000 € | I | 7–30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II | 15–43 % |
| Übrige (auch Lebenspartner ohne Trauschein) | 20.000 € | III | 30–50 % |
Die steuerliche Optimierung durch gestaffelte Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten, Nießbrauchsvorbehalt oder Vor- und Nacherbschaft kann fünf- bis sechsstellige Beträge sparen. Diese Gestaltungen erfordern juristische und steuerliche Expertise — selbst formuliert sind sie meist unwirksam oder führen zu unbeabsichtigten Steuerfolgen.
Bei einigen Konstellationen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben oder aus rechtlichen Gründen dringend zu empfehlen:
Auch wo das Gesetz die notarielle Beurkundung nicht zwingend vorschreibt, ist sie in folgenden Fällen unverzichtbar:
Bei höheren Vermögenswerten überschreitet die Komplexität schnell die Möglichkeiten eines Laien. Gestaltungen zur Steueroptimierung — gestaffelte Erbfolge, Nießbrauchsvorbehalt, Familiengesellschaft — erfordern juristische Expertise.
Beim Übergang von Immobilien sind Grundbuchamt-Anforderungen, steuerliche Sonderregelungen für das Familienheim und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten. Ein notarielles Testament erspart den Erben außerdem den Erbschein (Kosten 0,5–1 % des Nachlasswerts).
Geschäftsanteile, Praxisinventar und Betriebsvermögen erfordern eine eigene Nachfolgeregelung. Ohne klare Verfügung blockiert die Erbengemeinschaft den Geschäftsbetrieb. Die Steuerfreibeträge für Betriebsvermögen sind nur bei korrekter Gestaltung nutzbar.
Bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, Stiefkindern und neuen Ehepartnern entstehen häufig Pflichtteilskonflikte. Eine gestaffelte Erbfolge mit Vor- und Nacherbschaft und Pflichtteilsverzichten der Beteiligten ist juristisch komplex und kann nur notariell sicher gestaltet werden.
Wenn ein Erbe behindert ist oder Sozialleistungen bezieht, ist ein einfaches Testament kontraproduktiv: Das Erbe wird vom Sozialhilfeträger verwertet. Ein Behindertentestament mit Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und konkreten Verwendungsanweisungen schützt das Erbe — gehört aber zu den anspruchsvollsten Gestaltungen im Erbrecht.
Wenn ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zu Lebzeiten auf seinen Anspruch verzichten soll — etwa gegen eine Abfindungszahlung — ist die notarielle Beurkundung Pflicht (§ 2348 BGB). Eine privatschriftliche Erklärung ist unwirksam.
Bei Wohnsitz im Ausland, doppelter Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Staaten greift die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Die Wahl des anwendbaren Rechts und die internationale Durchsetzbarkeit erfordern juristische Beratung.
Wenn Anfechtungen, Pflichtteilsforderungen oder Streitigkeiten zwischen den Erben absehbar sind, bietet die notarielle Beurkundung den höchsten Schutz vor erfolgreicher Anfechtung. Das notarielle Testament hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO.
Eine fachkundige juristische und notarielle Beratung sorgt dafür, dass das Testament formal wirksam, steuerlich optimiert und im Streitfall durchsetzbar ist. Über pforte.de finden Sie Notare und Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region.
Ein Testament, das nicht gefunden wird, wirkt nicht. Bei privatschriftlichen Testamenten ist die Aufbewahrung kritisch — bei notariellen Testamenten erfolgt die Hinterlegung automatisch.
Privatschriftliche Testamente können gegen eine einmalige Gebühr von 75 € beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Gericht meldet die Hinterlegung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Im Todesfall wird das Testament automatisch eröffnet.
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Notarielle Testamente, Erbverträge und beim Nachlassgericht hinterlegte privatschriftliche Testamente werden dort registriert. Beim Tod erhält das zuständige Nachlassgericht automatisch eine Information — das Testament kann nicht „verschwinden" oder unterdrückt werden.
Ein privates, nicht hinterlegtes Testament läuft folgende Risiken:
Notarielles Testament mit automatischer Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister — dann ist das Testament sicher verwahrt, auffindbar und im Todesfall sofort verfügbar.
Ein eigenhändiges Testament kann nur ab Vollendung des 18. Lebensjahres errichtet werden. Ab dem 16. Lebensjahr ist die Errichtung möglich, allerdings nur als notarielles Testament (§ 2233 Abs. 1 BGB).
Nein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein (§ 2247 BGB). Ein gedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament — auch wenn unterschrieben — ist als eigenhändiges Testament unwirksam. Wer das nicht handschriftlich anfertigen kann oder will, muss zum Notar.
Die Notarkosten richten sich nach dem Reinvermögen und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz bundesweit einheitlich geregelt. Bei einem Vermögen von 100.000 € fallen etwa 273 € an, bei 500.000 € etwa 935 €. Berliner Testamente kosten das Doppelte. Im Vergleich zu Erbschein-Kosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts ist das notarielle Testament häufig die wirtschaftlichere Lösung.
Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Enkelkinder verstorbener Kinder und in einigen Fällen die Eltern. Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigte Angehörige (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) können nicht vollständig enterbt werden — sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in extremen Fällen möglich (§ 2333 BGB) und im Streitfall schwer durchzusetzen. Möglich ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Lebzeiten — dieser muss notariell beurkundet werden.
Ein eigenhändiges Testament kann durch Vernichtung oder durch ein neues, datiertes Testament widerrufen werden. Bei einem notariellen Testament erfolgt die Änderung in der Regel ebenfalls notariell. Beim Erbvertrag und beim Berliner Testament besteht eine Bindungswirkung — eine Änderung ist nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Der Notar ist Pflicht beim Erbvertrag (§ 2276 BGB), beim Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), beim Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), bei der Schenkung von Immobilien (§ 311b BGB) und bei Vorsorgevollmachten für Grundstücksgeschäfte (§ 29 GBO). Bei Testamenten Minderjähriger ab 16 Jahren ist die notarielle Form ebenfalls vorgeschrieben (§ 2233 Abs. 1 BGB).
Häufig ja. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter akzeptieren in der Regel ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Legitimation der Erben — ein Erbschein ist dann nicht erforderlich. Die Erbscheinkosten von 0,5–1 % des Nachlasswerts entfallen, was bei größeren Erbschaften die Notarkosten oft mehrfach übersteigt.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Es bestimmt typischerweise: Beim Tod des Erstversterbenden erbt der überlebende Ehegatte allein, beim Tod des Zweitversterbenden erben die gemeinsamen Kinder. Es schützt den überlebenden Ehegatten, hat aber steuerliche Nachteile und Pflichtteilsrisiken.
Für Testamentserrichtung, Erbverträge und Pflichtteilsverzichte sind Notare zuständig. Für Pflichtteilsstreitigkeiten, Erbengemeinschaften und Anfechtungen sind Fachanwälte für Erbrecht spezialisiert. Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Fachleute in Ihrer Region — mit Filtermöglichkeit nach Spezialisierung und Standort.