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Bestattung Vorsorge Testament & Erbvertrag Erbvertrag

Erbvertrag

Der Erbvertrag nach § 2276 BGB — eine bindende vertragliche Regelung zwischen mehreren Personen über das Erbe. Stärker bindend als ein Testament, zwingend notariell zu beurkunden. Anwendungsfälle, Bindungswirkung und Aufhebung im Überblick.
Notar Pflicht
bindend
mehrere Parteien
§ 2276 BGB

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen über die Vermögensnachfolge. Im Unterschied zum Testament, das einseitig errichtet und jederzeit widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag bindend — die erbende Person kann ihn nicht einseitig widerrufen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 2274 ff. BGB. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig — auch wenn beide Parteien sie eindeutig wollen.

Der Erbvertrag wird in Konstellationen genutzt, in denen die Erbeinsetzung verbindlich vereinbart werden soll — etwa zwischen Eltern und Kindern bei einer Hofübergabe, zwischen nichtehelichen Lebenspartnern oder bei der Unternehmensnachfolge. Die Bindungswirkung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Erbvertrag vs. Testament

Erbvertrag und Testament sind beide Mittel der gewillkürten Erbfolge — unterscheiden sich aber grundlegend:

Merkmal Testament Erbvertrag
Form eigenhändig oder notariell nur notariell
Anzahl Parteien 1 (Berliner Testament: 2 Ehegatten) 2 oder mehr
Bindungswirkung jederzeit widerrufbar bindend
Aufhebung einseitig möglich nur einvernehmlich
Anwendungsfälle einseitige Verfügung vertragliche Vereinbarung
Geeignet für Einzelpersonen, Ehegatten Nichteheliche Partner, Hofübergabe, Unternehmen

Die wichtigste Unterscheidung: Bindungswirkung. Wer einen Erbvertrag schließt, gibt seine Testierfreiheit für die vertraglich geregelten Verfügungen auf. Spätere abweichende Verfügungen sind unwirksam, soweit sie den Erbvertrag betreffen (§ 2289 BGB).

Typische Anwendungsfälle

Der Erbvertrag eignet sich vor allem in Konstellationen, in denen die Erbeinsetzung verbindlich vereinbart werden soll:

Hofübergabe und Generationenwechsel

Klassischer Anwendungsfall: Die Eltern verpflichten sich, den landwirtschaftlichen Betrieb oder das Familienunternehmen an ein bestimmtes Kind zu vererben. Im Gegenzug verpflichtet sich das Kind zur Pflege der Eltern oder zur Auszahlung der Geschwister.

Nichteheliche Lebenspartnerschaften

Nichteheliche Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht und können kein Berliner Testament errichten. Der Erbvertrag schafft eine vergleichbare Bindungswirkung — beide Partner verpflichten sich gegenseitig zur Erbeinsetzung.

Patchwork-Familien

Bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen können Erbverträge zwischen den Ehegatten Klarheit schaffen — etwa wenn sichergestellt werden soll, dass das Vermögen des Erstversterbenden tatsächlich an dessen leibliche Kinder geht.

Unternehmensnachfolge

Geschäftsanteile, Praxisinventar oder Familienunternehmen werden häufig per Erbvertrag an einen Nachfolger gebunden. Das schafft Planungssicherheit für das Unternehmen und vermeidet Streit unter den Erben.

Behindertentestament

Bei behinderten Erben kann ein Erbvertrag zwischen den Eltern besonders sinnvoll sein, um die komplexe Vor- und Nacherbschaftskonstruktion verbindlich abzusichern. Mehr dazu auf der Seite Behindertentestament.

Pflegevereinbarungen

Häufig werden im Erbvertrag Pflegeverpflichtungen mit der Erbeinsetzung verknüpft: „Du erbst das Haus, wenn du mich bis zum Tod pflegst." Solche Vereinbarungen erfordern besondere juristische Sorgfalt — der Notar berät zur sicheren Gestaltung.

Bindungswirkung und ihre Folgen

Die Bindungswirkung ist das zentrale Merkmal des Erbvertrags — und zugleich sein größtes Risiko. Sie regelt § 2289 BGB:

Spätere Verfügungen sind unwirksam

Spätere Testamente, die im Widerspruch zum Erbvertrag stehen, sind unwirksam — soweit sie den vertraglich geregelten Bereich betreffen. Wer im Erbvertrag das Familienhaus an Sohn A vererbt, kann dieses später nicht mehr per Testament an Sohn B vererben.

Schenkungen zu Lebzeiten — eingeschränkt

Auch Schenkungen, die den Erbvertrag aushöhlen, können vom Vertragserben angefochten werden (§ 2287 BGB). Wer im Erbvertrag jemanden als Erben einsetzt und kurz vor dem Tod das Vermögen verschenkt, riskiert die Anfechtung der Schenkung — das Vermögen muss zurückgegeben werden.

Abänderungs- und Rücktrittsvorbehalt

Ein Vorbehalt der Abänderung oder des Rücktritts kann im Erbvertrag ausdrücklich vereinbart werden (§§ 2293, 2298 BGB). So lässt sich die Bindungswirkung zumindest teilweise auflösen — etwa bei späterer Trennung der Vertragsparteien oder bei Pflichtverletzungen.

Wiederheirat und neue Familie

Heiratet eine erblassende Person nach Abschluss des Erbvertrags erneut, hat das keine direkten Auswirkungen auf den Erbvertrag. Pflichtteilsansprüche der neuen Familie bleiben aber bestehen — und können den vertraglich Vereinbarten Erben belasten.

Tod einer Vertragspartei

Stirbt eine Partei des Erbvertrags, wird die Bindungswirkung in der Regel verstärkt — der überlebende Vertragspartner kann nicht mehr einseitig ändern. Sonderregelungen gelten je nach konkreter Vertragsgestaltung.

Aufhebung und Rücktritt

Ein Erbvertrag ist nicht in Stein gemeißelt — unter bestimmten Voraussetzungen kann er aufgehoben werden:

Einvernehmliche Aufhebung — § 2290 BGB

Beide Vertragsparteien können den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben. Auch dafür ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Eine privatschriftliche Aufhebungsvereinbarung ist unwirksam.

Rücktritt bei Pflichtverletzung — § 2294 BGB

Wenn der Vertragserbe sich einer Verfehlung gegen die erblassende Person schuldig macht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigt (§ 2333 BGB) — etwa bei schweren Straftaten gegen die erblassende Person —, kann der Rücktritt erklärt werden. Der Rücktritt erfolgt durch notariell beurkundete Erklärung.

Rücktritt bei Ehescheidung — § 2298 BGB

Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten erlischt der Erbvertrag in der Regel mit der Ehescheidung — entsprechend § 2077 BGB. Diese gesetzliche Regelung kann durch ausdrückliche Abrede im Erbvertrag aufgehoben werden.

Vorbehaltener Rücktritt — § 2293 BGB

Im Erbvertrag kann ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart werden — etwa für den Fall der Pflichtverletzung, der Heirat, der Geburt von Kindern oder anderer benannter Ereignisse. Diese Vorbehalte machen den Erbvertrag flexibler.

Anfechtung — §§ 2281–2285 BGB

Wie ein Testament kann auch der Erbvertrag wegen Irrtum, Drohung oder unzutreffender Beweggründe angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds erklärt werden.

Notarielle Beurkundung — § 2276 BGB

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Die Vertragsparteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abgeben. Eine schriftliche Vollmacht zur Vertragsunterzeichnung ist nicht ausreichend.

Ablauf der Beurkundung

  • Vorgespräch mit allen Vertragsparteien — Klärung der Vorstellungen, rechtliche Beratung
  • Erstellung des Vertragsentwurfs durch den Notar
  • Prüfung des Entwurfs durch alle Parteien
  • Beurkundungstermin: Verlesung durch den Notar, Bestätigung durch die Parteien, Unterschrift
  • Hinterlegung beim Nachlassgericht und Registrierung beim Zentralen Testamentsregister

Kosten

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Erbvertrag wird der Wert nach § 102 GNotKG bemessen — meist das Reinvermögen der erblassenden Person.

Geschäftswert Notarkosten ungefähr
100.000 €ca. 546 €
250.000 €ca. 1.070 €
500.000 €ca. 1.870 €
1.000.000 €ca. 3.470 €

Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer. Tatsächliche Kosten je nach Komplexität der Gestaltung leicht abweichend.

Im Vergleich zur möglichen Rechtsunsicherheit ohne Erbvertrag — Streitigkeiten zwischen Erben, Pflichtteilsforderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen — sind die Notarkosten in der Regel die wirtschaftlichere Lösung.

Erbvertrag und Pflichtteilsrecht

Der Erbvertrag schließt das Pflichtteilsrecht der nahen Angehörigen nicht aus. Auch bei einem Erbvertrag haben Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils — ausgezahlt in Geld.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner
  • Kinder (auch nichteheliche und adoptierte) sowie Enkelkinder verstorbener Kinder
  • Eltern (nur wenn keine Kinder vorhanden sind)

Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsverzicht zur Absicherung

Um Pflichtteilsforderungen ausschließen zu können, kann ein zusätzlicher Pflichtteilsverzicht mit den pflichtteilsberechtigten Personen vereinbart werden — meist gegen Abfindung. Auch dieser Verzicht erfordert notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB).

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen, die der Erblasser kurz vor dem Tod tätigt, können nach § 2325 BGB vom Pflichtteilsberechtigten angefochten werden — die Schenkung wird dann (anteilig) zum Pflichtteil hinzugerechnet. Dies gilt unabhängig vom Erbvertrag.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Der Erbvertrag eignet sich vor allem in folgenden Konstellationen:

  • Hofübergabe oder Generationenwechsel — verbindliche Regelung mit Pflegeverpflichtung
  • Nichteheliche Lebenspartnerschaften — Berliner Testament nicht möglich
  • Patchwork-Familien — verbindlicher Schutz der leiblichen Kinder
  • Unternehmensnachfolge — Planungssicherheit für den Betrieb
  • Behindertentestament — komplexe Konstruktion sicherheitshalber bindend
  • Pflegeverpflichtungen — Erbeinsetzung gegen Pflegeleistung
  • Vermögensübertragung an Stiefkinder — die kein gesetzliches Erbrecht haben

Wann nicht?

Der Erbvertrag ist ungeeignet bei:

  • Wunsch nach Flexibilität — Bindungswirkung ist hier hinderlich
  • Einseitigen Verfügungen ohne Vertragspartner — dann reicht das Testament
  • Sehr jungen Erblassern, deren Lebenssituation sich noch ändern wird
  • Konflikten mit den Vertragspartnern, die die einvernehmliche Aufhebung blockieren

Wann zusätzlich anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Der Notar ist zur unparteiischen Beratung aller Vertragsparteien verpflichtet. In Konstellationen mit Interessenkonflikten oder besonders hoher Komplexität ist zusätzlich ein Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll:

  • Komplexe Bindungsklauseln — Abänderungs- und Rücktrittsvorbehalte präzise gestalten
  • Pflegeverpflichtungen — durchsetzbare Vereinbarungen formulieren
  • Unternehmensnachfolge — gesellschaftsrechtliche Gestaltung neben dem Erbrecht
  • Behindertentestament — komplexe Vor- und Nacherbschaftskonstruktion
  • Internationale Konstellationen — EuErbVO und ausländisches Recht
  • Streitige Ausgangslagen — wenn Familienkonflikte absehbar sind
  • Steueroptimierung — Familiengesellschaft, Stiftungsgestaltung

Über pforte.de finden Sie sowohl Notare für die Beurkundung als auch Fachanwälte für Erbrecht für die strategische Beratung.

Häufig gestellte Fragen

Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung. Ein Erbvertrag ist ein bindender Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, der nur einvernehmlich aufgehoben werden kann. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, das Testament kann auch eigenhändig errichtet werden.

Ja, das ist gesetzlich zwingend nach § 2276 BGB. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig — auch wenn beide Parteien sie eindeutig wollen und unterschrieben haben. Auch eine spätere einvernehmliche Aufhebung bedarf der notariellen Form.

Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Möglich sind: einvernehmliche Aufhebung mit allen Vertragsparteien, Rücktritt bei vorbehaltenem Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder bei Pflichtverletzung (§ 2294 BGB), Anfechtung wegen Irrtum oder Drohung. Alle Aufhebungen erfordern wieder notarielle Beurkundung.

Nein. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) haben auch beim Erbvertrag einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils — ausgezahlt in Geld (§ 2303 BGB). Um Pflichtteilsforderungen auszuschließen, kann ein zusätzlicher Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (in der Regel das Reinvermögen). Bei 100.000 € fallen etwa 546 € an, bei 500.000 € etwa 1.870 €, bei einer Million Euro ca. 3.470 €. Die Kosten sind in den Notargebühren bundesweit einheitlich geregelt (GNotKG).

Eingeschränkt. Schenkungen, die den Erbvertrag aushöhlen sollen, können vom Vertragserben nach § 2287 BGB angefochten werden — die Schenkung muss dann zurückgegeben werden. Schenkungen aus normalem Anlass (Geburtstag, Pflichtteilsanrechnung, vorgezogener Erbfall) sind dagegen unproblematisch.

Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten erlischt der Vertrag im Zweifel mit der Scheidung (§ 2298 BGB i.V.m. § 2077 BGB). Diese gesetzliche Regelung kann im Erbvertrag aber ausgeschlossen werden — dann bleibt der Vertrag auch nach Scheidung bestehen.

Ja. Anders als beim Berliner Testament, das nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht, können beim Erbvertrag beliebige Personen Vertragsparteien sein — Geschwister, Freunde, Lebensgefährten, Geschäftspartner. Voraussetzung ist nur die Geschäftsfähigkeit.

Der Erbvertrag wird vom Notar beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall wird der Vertrag automatisch eröffnet — kein Risiko, dass er übersehen wird.

Über die Anwalt- und Notarsuche von pforte.de finden Sie Notare in Ihrer Region — mit Filtermöglichkeit nach Spezialisierung. Notare mit Schwerpunkt im Erbrecht sind für Erbverträge besonders qualifiziert. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Notar zwingend Pflicht

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Bei Hofübergabe, Unternehmensnachfolge oder Patchwork-Konstellationen ist zusätzlich anwaltliche Beratung sinnvoll.

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