Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen über die Vermögensnachfolge. Im Unterschied zum Testament, das einseitig errichtet und jederzeit widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag bindend — die erbende Person kann ihn nicht einseitig widerrufen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 2274 ff. BGB. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig — auch wenn beide Parteien sie eindeutig wollen.
Der Erbvertrag wird in Konstellationen genutzt, in denen die Erbeinsetzung verbindlich vereinbart werden soll — etwa zwischen Eltern und Kindern bei einer Hofübergabe, zwischen nichtehelichen Lebenspartnern oder bei der Unternehmensnachfolge. Die Bindungswirkung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Erbvertrag und Testament sind beide Mittel der gewillkürten Erbfolge — unterscheiden sich aber grundlegend:
| Merkmal | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Form | eigenhändig oder notariell | nur notariell |
| Anzahl Parteien | 1 (Berliner Testament: 2 Ehegatten) | 2 oder mehr |
| Bindungswirkung | jederzeit widerrufbar | bindend |
| Aufhebung | einseitig möglich | nur einvernehmlich |
| Anwendungsfälle | einseitige Verfügung | vertragliche Vereinbarung |
| Geeignet für | Einzelpersonen, Ehegatten | Nichteheliche Partner, Hofübergabe, Unternehmen |
Die wichtigste Unterscheidung: Bindungswirkung. Wer einen Erbvertrag schließt, gibt seine Testierfreiheit für die vertraglich geregelten Verfügungen auf. Spätere abweichende Verfügungen sind unwirksam, soweit sie den Erbvertrag betreffen (§ 2289 BGB).
Der Erbvertrag eignet sich vor allem in Konstellationen, in denen die Erbeinsetzung verbindlich vereinbart werden soll:
Klassischer Anwendungsfall: Die Eltern verpflichten sich, den landwirtschaftlichen Betrieb oder das Familienunternehmen an ein bestimmtes Kind zu vererben. Im Gegenzug verpflichtet sich das Kind zur Pflege der Eltern oder zur Auszahlung der Geschwister.
Nichteheliche Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht und können kein Berliner Testament errichten. Der Erbvertrag schafft eine vergleichbare Bindungswirkung — beide Partner verpflichten sich gegenseitig zur Erbeinsetzung.
Bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen können Erbverträge zwischen den Ehegatten Klarheit schaffen — etwa wenn sichergestellt werden soll, dass das Vermögen des Erstversterbenden tatsächlich an dessen leibliche Kinder geht.
Geschäftsanteile, Praxisinventar oder Familienunternehmen werden häufig per Erbvertrag an einen Nachfolger gebunden. Das schafft Planungssicherheit für das Unternehmen und vermeidet Streit unter den Erben.
Bei behinderten Erben kann ein Erbvertrag zwischen den Eltern besonders sinnvoll sein, um die komplexe Vor- und Nacherbschaftskonstruktion verbindlich abzusichern. Mehr dazu auf der Seite Behindertentestament.
Häufig werden im Erbvertrag Pflegeverpflichtungen mit der Erbeinsetzung verknüpft: „Du erbst das Haus, wenn du mich bis zum Tod pflegst." Solche Vereinbarungen erfordern besondere juristische Sorgfalt — der Notar berät zur sicheren Gestaltung.
Die Bindungswirkung ist das zentrale Merkmal des Erbvertrags — und zugleich sein größtes Risiko. Sie regelt § 2289 BGB:
Spätere Testamente, die im Widerspruch zum Erbvertrag stehen, sind unwirksam — soweit sie den vertraglich geregelten Bereich betreffen. Wer im Erbvertrag das Familienhaus an Sohn A vererbt, kann dieses später nicht mehr per Testament an Sohn B vererben.
Auch Schenkungen, die den Erbvertrag aushöhlen, können vom Vertragserben angefochten werden (§ 2287 BGB). Wer im Erbvertrag jemanden als Erben einsetzt und kurz vor dem Tod das Vermögen verschenkt, riskiert die Anfechtung der Schenkung — das Vermögen muss zurückgegeben werden.
Ein Vorbehalt der Abänderung oder des Rücktritts kann im Erbvertrag ausdrücklich vereinbart werden (§§ 2293, 2298 BGB). So lässt sich die Bindungswirkung zumindest teilweise auflösen — etwa bei späterer Trennung der Vertragsparteien oder bei Pflichtverletzungen.
Heiratet eine erblassende Person nach Abschluss des Erbvertrags erneut, hat das keine direkten Auswirkungen auf den Erbvertrag. Pflichtteilsansprüche der neuen Familie bleiben aber bestehen — und können den vertraglich Vereinbarten Erben belasten.
Stirbt eine Partei des Erbvertrags, wird die Bindungswirkung in der Regel verstärkt — der überlebende Vertragspartner kann nicht mehr einseitig ändern. Sonderregelungen gelten je nach konkreter Vertragsgestaltung.
Ein Erbvertrag ist nicht in Stein gemeißelt — unter bestimmten Voraussetzungen kann er aufgehoben werden:
Beide Vertragsparteien können den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben. Auch dafür ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Eine privatschriftliche Aufhebungsvereinbarung ist unwirksam.
Wenn der Vertragserbe sich einer Verfehlung gegen die erblassende Person schuldig macht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigt (§ 2333 BGB) — etwa bei schweren Straftaten gegen die erblassende Person —, kann der Rücktritt erklärt werden. Der Rücktritt erfolgt durch notariell beurkundete Erklärung.
Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten erlischt der Erbvertrag in der Regel mit der Ehescheidung — entsprechend § 2077 BGB. Diese gesetzliche Regelung kann durch ausdrückliche Abrede im Erbvertrag aufgehoben werden.
Im Erbvertrag kann ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart werden — etwa für den Fall der Pflichtverletzung, der Heirat, der Geburt von Kindern oder anderer benannter Ereignisse. Diese Vorbehalte machen den Erbvertrag flexibler.
Wie ein Testament kann auch der Erbvertrag wegen Irrtum, Drohung oder unzutreffender Beweggründe angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds erklärt werden.
Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Die Vertragsparteien müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abgeben. Eine schriftliche Vollmacht zur Vertragsunterzeichnung ist nicht ausreichend.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Erbvertrag wird der Wert nach § 102 GNotKG bemessen — meist das Reinvermögen der erblassenden Person.
| Geschäftswert | Notarkosten ungefähr |
|---|---|
| 100.000 € | ca. 546 € |
| 250.000 € | ca. 1.070 € |
| 500.000 € | ca. 1.870 € |
| 1.000.000 € | ca. 3.470 € |
Werte einschließlich 19 % Mehrwertsteuer. Tatsächliche Kosten je nach Komplexität der Gestaltung leicht abweichend.
Im Vergleich zur möglichen Rechtsunsicherheit ohne Erbvertrag — Streitigkeiten zwischen Erben, Pflichtteilsforderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen — sind die Notarkosten in der Regel die wirtschaftlichere Lösung.
Der Erbvertrag schließt das Pflichtteilsrecht der nahen Angehörigen nicht aus. Auch bei einem Erbvertrag haben Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils — ausgezahlt in Geld.
Pflichtteilsberechtigt sind:
Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Um Pflichtteilsforderungen ausschließen zu können, kann ein zusätzlicher Pflichtteilsverzicht mit den pflichtteilsberechtigten Personen vereinbart werden — meist gegen Abfindung. Auch dieser Verzicht erfordert notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB).
Schenkungen, die der Erblasser kurz vor dem Tod tätigt, können nach § 2325 BGB vom Pflichtteilsberechtigten angefochten werden — die Schenkung wird dann (anteilig) zum Pflichtteil hinzugerechnet. Dies gilt unabhängig vom Erbvertrag.
Der Erbvertrag eignet sich vor allem in folgenden Konstellationen:
Der Erbvertrag ist ungeeignet bei:
Der Notar ist zur unparteiischen Beratung aller Vertragsparteien verpflichtet. In Konstellationen mit Interessenkonflikten oder besonders hoher Komplexität ist zusätzlich ein Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll:
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Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung. Ein Erbvertrag ist ein bindender Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, der nur einvernehmlich aufgehoben werden kann. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, das Testament kann auch eigenhändig errichtet werden.
Ja, das ist gesetzlich zwingend nach § 2276 BGB. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig — auch wenn beide Parteien sie eindeutig wollen und unterschrieben haben. Auch eine spätere einvernehmliche Aufhebung bedarf der notariellen Form.
Eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Möglich sind: einvernehmliche Aufhebung mit allen Vertragsparteien, Rücktritt bei vorbehaltenem Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder bei Pflichtverletzung (§ 2294 BGB), Anfechtung wegen Irrtum oder Drohung. Alle Aufhebungen erfordern wieder notarielle Beurkundung.
Nein. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern) haben auch beim Erbvertrag einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils — ausgezahlt in Geld (§ 2303 BGB). Um Pflichtteilsforderungen auszuschließen, kann ein zusätzlicher Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (in der Regel das Reinvermögen). Bei 100.000 € fallen etwa 546 € an, bei 500.000 € etwa 1.870 €, bei einer Million Euro ca. 3.470 €. Die Kosten sind in den Notargebühren bundesweit einheitlich geregelt (GNotKG).
Eingeschränkt. Schenkungen, die den Erbvertrag aushöhlen sollen, können vom Vertragserben nach § 2287 BGB angefochten werden — die Schenkung muss dann zurückgegeben werden. Schenkungen aus normalem Anlass (Geburtstag, Pflichtteilsanrechnung, vorgezogener Erbfall) sind dagegen unproblematisch.
Bei Erbverträgen zwischen Ehegatten erlischt der Vertrag im Zweifel mit der Scheidung (§ 2298 BGB i.V.m. § 2077 BGB). Diese gesetzliche Regelung kann im Erbvertrag aber ausgeschlossen werden — dann bleibt der Vertrag auch nach Scheidung bestehen.
Ja. Anders als beim Berliner Testament, das nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht, können beim Erbvertrag beliebige Personen Vertragsparteien sein — Geschwister, Freunde, Lebensgefährten, Geschäftspartner. Voraussetzung ist nur die Geschäftsfähigkeit.
Der Erbvertrag wird vom Notar beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall wird der Vertrag automatisch eröffnet — kein Risiko, dass er übersehen wird.
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